Zur Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2025 – 3 W 53/25
(LG Potsdam Berichtigungsbeschl. v. 4.4.2025 u. Beschl. v. 25.3.2025 – 2 O 380/17)
In diesem Text geht es um einen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Es handelt sich um einen Beschluss vom 25. Juli 2025. Der Fall dreht sich um das Erbrecht. Genauer gesagt geht es um den Streit zwischen einem Erben und einer Person, die Anspruch auf ihren Pflichtteil hat (dem Gläubiger).
Der Gläubiger wollte wissen, wie viel das Erbe wert ist. Dafür verlangte er ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis. Der Erbe kam dieser Pflicht jedoch über Jahre hinweg nicht ausreichend nach. Das Gericht musste nun entscheiden, ob gegen den Erben ein hohes Zwangsgeld verhängt wird.
Ein Erbe ist oft verpflichtet, Auskunft über den Nachlass zu geben. Das geschieht häufig durch eine Liste aller Gegenstände und des Vermögens. Wenn der Pflichtteilsberechtigte es verlangt, muss diese Liste von einem Notar erstellt werden. Das nennt man ein notarielles Nachlassverzeichnis.
In diesem Fall gab es bereits im Jahr 2019 ein Urteil. Das Landgericht Potsdam hatte den Erben damals verurteilt, dieses Verzeichnis vorzulegen. Doch auch Jahre später lag das vollständige Verzeichnis immer noch nicht vor. Der Gläubiger beantragte deshalb beim Gericht, Druck auf den Erben auszuüben. Er wollte, dass das Gericht Zwangsmittel festsetzt. Das sind meistens Geldstrafen, die den Erben dazu zwingen sollen, endlich zu handeln.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Paragraphen 888 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Paragraph ist sehr wichtig für die Vollstreckung von Urteilen.
Er besagt Folgendes:
Das Gericht stellte klar, dass die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses unter diesen Paragraphen fällt. Zwar schreibt der Notar das Verzeichnis, aber er kann das nicht alleine tun. Der Erbe muss mitwirken. Der Erbe muss dem Notar sagen, was zum Nachlass gehört. Ohne den Willen und die Hilfe des Erben kann der Notar nicht arbeiten. Deshalb ist der Erbe verantwortlich.
Der Erbe versuchte, sich gegen das Zwangsgeld zu wehren. Er legte Beschwerde ein. Sein Argument war einfach: Er sagte, er habe doch einen Notar beauftragt. Er behauptete auch, er habe dem Notar Unterlagen geschickt. Wenn das Verzeichnis noch nicht fertig sei, liege das nicht an ihm, sondern am Notar. Er habe alles getan, was er konnte.
Das Gericht ließ diese Ausrede jedoch nicht gelten. Die Richter erklärten sehr genau, warum das Verhalten des Erben nicht ausreichte.
Das Gericht entschied, dass es nicht genügt, dem Notar einfach nur den Auftrag zu geben. Ein Erbe darf sich danach nicht zurücklehnen und abwarten. Die Richter stellten strenge Anforderungen auf.
Ein Erbe muss sich intensiv bemühen, damit das Verzeichnis fertig wird. Das Gericht nannte konkrete Beispiele, was der Erbe hätte tun müssen, aber nicht getan hat:
Besonders wichtig war dem Gericht der nächste Punkt: Wenn der Notar trotzdem nicht arbeitet, muss der Erbe drohen. Er muss dem Notar ankündigen, dass er sich beschweren wird.
Mögliche Beschwerden wären:
Der Erbe in diesem Fall hatte nichts davon getan. Er hatte den Notar erst sehr spät (im Jahr 2024) überhaupt beauftragt. Danach hat er nicht genug Druck gemacht. Er konnte dem Gericht nicht beweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat.
Das Gericht schaute sich auch die Vorgeschichte an. Der Streit zog sich schon sehr lange hin. Das ursprüngliche Urteil stammte aus dem Jahr 2019.
In der Vergangenheit hatte das Gericht schon kleinere Zwangsgelder verhängt:
Beide Strafen hatten keine Wirkung gezeigt. Das Verzeichnis lag immer noch nicht vor. Deshalb entschied das Landgericht, das Zwangsgeld deutlich zu erhöhen. Es setzte nun 12.000 Euro fest.
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte diese Entscheidung voll und ganz. Die Richter sagten, dass dieser Betrag nun angemessen sei. Der Erbe habe über Jahre hinweg seine Pflichten verletzt. Die Beschwerde des Erben wurde daher abgewiesen. Er muss das Zwangsgeld akzeptieren oder endlich das Verzeichnis vorlegen.
Wichtige Lehre aus diesem Fall: Wer als Erbe ein notarielles Verzeichnis erstellen lassen muss, darf die Schuld für Verzögerungen nicht auf den Notar schieben. Der Erbe bleibt verantwortlich. Er muss den Notar kontrollieren, antreiben und notfalls mit rechtlichen Schritten gegen den Notar drohen. Tut er das nicht, muss er hohe Zwangsgelder bezahlen.
Hier ist noch einmal eine kurze Übersicht der wichtigsten Punkte aus dem Beschluss für Sie:
Das Gericht hat mit diesem Beschluss klargestellt, dass Trödelei bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen teuer werden kann. Es reicht nicht, „stets bemüht“ zu sein – man muss Ergebnisse liefern oder beweisen, dass man wirklich jede rechtliche Möglichkeit genutzt hat, um den Notar zur Arbeit zu bewegen.
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