
Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages
LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2020 – 10 O 1069/20
In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 10 O 1069/20) wurde entschieden, dass eine Sparkasse einen Prämiensparvertrag nicht einfach kündigen darf, wenn im Vertrag eine feste Laufzeit von 99 Jahren vereinbart wurde. Dieses Urteil ist für viele Sparer von großer Bedeutung, die ähnliche Verträge besitzen.
Ein Mann (der Kläger) hatte von seinen verstorbenen Eltern einen Sparvertrag übernommen. Im Jahr 2014 wurde dieser Vertrag bei der Sparkasse Nürnberg auf seinen Namen umgeschrieben. Dabei wurde ein neues Vertragsformular erstellt und von beiden Seiten unterschrieben.
In diesem neuen Formular standen zwei entscheidende Dinge:
Im Juni 2019 kündigte die Sparkasse den Vertrag plötzlich. Sie berief sich auf die anhaltende Niedrigzinsphase und ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Sparkasse war der Meinung, sie dürfe den Vertrag kündigen, weil die höchste Prämienstufe bereits erreicht sei.
Die Sparkasse brachte vor Gericht verschiedene Argumente vor, um die Kündigung zu rechtfertigen:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Sparer recht. Die Kündigung der Sparkasse war unwirksam. Der Vertrag läuft also weiter. Das Gericht begründete dies mit sehr klaren Argumenten:
Das Gericht stellte fest, dass im Vertrag eindeutig eine Laufzeit von 1188 Monaten stand. Da die Sparkasse dieses Dokument selbst erstellt, ausgedruckt und unterschrieben hat, muss sie sich daran festhalten lassen. Für einen normalen Kunden (Laien) ist die Zahl „1188 Monate“ klar als feste Vertragsdauer zu verstehen.
Dass das Computersystem der Sparkasse angeblich keine anderen Eingaben zuließ, ist das Problem der Bank, nicht des Kunden. Die Sparkasse hätte die Laufzeit händisch streichen oder korrigieren können, bevor sie den Vertrag zur Unterschrift vorlegte. Da sie das nicht tat, gilt das geschriebene Wort.
Normalerweise dürfen Sparkassen unbefristete Sparverträge kündigen, sobald die höchste Prämienstufe erreicht ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) früher so entschieden. Aber: Das gilt nur, wenn keine feste Laufzeit vereinbart wurde. Da hier 99 Jahre vereinbart waren, durfte die Sparkasse nicht ordentlich kündigen.
Die Sparkasse hätte versuchen können, den Vertrag wegen eines Irrtums anzufechten. Das muss man aber „unverzüglich“ tun, also sobald man den Fehler bemerkt. Der Kläger hatte die Sparkasse bereits im September 2019 auf die 99-jährige Laufzeit hingewiesen. Die Sparkasse reagierte jedoch nicht mit einer Anfechtung, sondern beharrte nur auf ihrer Kündigung. Damit war es für eine Anfechtung später zu spät.
Wenn Sie einen Prämiensparvertrag haben, in dem eine konkrete Laufzeit (zum Beispiel 1188 Monate oder ein festes Enddatum) steht, ist eine Kündigung durch die Sparkasse oft nicht zulässig. Die Banken versuchen häufig, sich mit Verweisen auf die Niedrigzinsphase aus diesen für sie teuren Verträgen zu lösen. Wie dieses Urteil zeigt, lohnt es sich jedoch, genau hinzusehen und sich zu wehren.
Haben Sie auch eine Kündigung für Ihren Prämiensparvertrag erhalten? Oder sind Sie unsicher, ob die Bedingungen in Ihrem Vertrag eine Kündigung zulassen? Wir prüfen Ihren Fall gerne und unterstützen Sie dabei, Ihr Recht gegenüber der Bank durchzusetzen.
Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf. Wir beraten Sie kompetent und helfen Ihnen, Ihre Ersparnisse zu schützen.
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