Zurückweisung einer Kündigung § 174 S. 2 BGB wegen fehlender Vertretungsbefugnis – Personalleiter – LAG Hamm Urteil vom 29.05.2009 – 7 Sa 1643/08
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Landesarbeitsgericht Hamm befasste sich in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 (7 Sa 1643/08) mit der Zurückweisung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 174 Satz 2 BGB.
Die Kernaussage des Urteils ist, dass die Zurückweisung nicht ausgeschlossen ist, nur weil die Kündigung von einem Personalleiter ausgesprochen wurde, sofern der Kündigungsempfänger nicht darüber informiert wurde, dass der Kündigende der Personalleiter ist.
Der Zusatz „HR Direktor“ unter der Unterschrift des Personalleiters im Kündigungsschreiben ersetzt nicht die erforderliche Inkenntnissetzung durch den Vollmachtgeber im Sinne des § 174 Satz 2 BGB.
Tenor des Urteils
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen (1 Ca 749/08) zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Parteien stritten über die Rechtswirksamkeit zweier Kündigungen.
Die erste Kündigung wurde am 14. März 2008 ausgesprochen, nachdem das Integrationsamt zugestimmt hatte.
Der Kläger, ein schwerbehinderter Mitarbeiter, wies diese Kündigung aufgrund fehlender Vollmachtsvorlage durch seinen Anwalt zurück.
Eine zweite Kündigung folgte am 27. März 2008, ohne erneute Anhörung des Betriebsrats.
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass beide Kündigungen unwirksam seien und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
Argumentation des Arbeitsgerichts
Die Kündigung vom 12. März 2008 sei gemäß § 174 BGB unwirksam, da der Kläger diese unverzüglich mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesen habe.
Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der Kläger über die Kündigungsbefugnis des Mitarbeiters K2 informiert war, obwohl dieser Gesamtprokura hatte.
Der Hinweis „HR Direktor“ reiche nicht aus, um den Kläger über die Befugnis des Kündigenden zu informieren.
Berufungsbegründung der Beklagten
Die Beklagte argumentierte, dass die Kündigung vom 12. März 2008 wirksam sei, da der Hinweis „HR Direktor“ auf die Kündigungsbefugnis hinweise.
Zudem sei es nicht erforderlich, dass der Kläger durch die Organe der Beklagten über die Position des K2 informiert werde.
Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts
Das Gericht stellte fest, dass die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde.
Die Berufungsbegründung sei ausreichend, obwohl sie sich nicht mit allen Aspekten des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzte.
Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB
Die Kündigung sei ein einseitiges Rechtsgeschäft und damit nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam, da keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und der Kläger die Kündigung unverzüglich zurückwies.
Die Zurückweisung sei unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt, da sie ohne schuldhaftes Zögern nach sechs Tagen erklärt wurde.
Kein Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB
Das Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB sei nicht erfolgt.
Die Berufung auf die Prokura reiche nicht aus, da K2 nur Gesamtprokura hatte und die Kündigung nicht gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen ausgesprochen wurde.
Ein konkludentes Inkenntnissetzen setze voraus, dass der Kündigungsempfänger über die Stellung des Kündigenden informiert ist, was hier nicht der Fall war.
Zusatz „HR Direktor“ ersetzt keine Inkenntnissetzung
Der Hinweis „HR Direktor“ im Kündigungsschreiben reiche nicht aus, um ein Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB zu ersetzen.
Nach dem Gesetz müsse der Vollmachtgeber und nicht der Vollmachtnehmer den Dritten in Kenntnis setzen.
Auch die Mitunterzeichnung durch den Werkleiter ändere daran nichts, da dieser ebenfalls nicht der Vollmachtgeber sei.
Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen vorliegt und keine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte gegeben ist.
Zusammenfassung
Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen durch Bevollmächtigte und die Notwendigkeit der Inkenntnissetzung des Kündigungsempfängers über die Bevollmächtigung.
Der bloße Zusatz einer Positionsbezeichnung im Kündigungsschreiben ersetzt nicht die erforderliche Mitteilung durch den Vollmachtgeber.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.