
Zurückweisung Kündigung gemäß Paragraf 174 BGB wegen Nichtvorlage einer Vollmacht – Rüge der fehlenden Vertretungsmacht – LAG Rheinland-Pfalz 8 Sa 612/10
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.
Die Klägerin war seit dem 01.10.2009 bei der Firma Z e. K., deren Inhaberin die Beklagte war, als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug 760,00 EUR.
Der Arbeitsvertrag wurde vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet.
Am 23.03.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2010.
Das Kündigungsschreiben wurde vom Ehemann der Beklagten unterzeichnet.
Die Klägerin wies die Kündigung gemäß Paragraf 174 BGB wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zurück.
Am 10.05.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 15.06.2010.
Gegen diese Kündigungen erhob die Klägerin Klage und forderte zudem Arbeitsvergütung für die Zeit vom 23.03.2010 bis 15.06.2010 sowie die Abgeltung restlichen Urlaubs.
Die Beklagte beschäftigte regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer.
Die Klägerin beantragte die Feststellung, dass die Kündigungen unwirksam sind und das Arbeitsverhältnis erst zum 15.06.2010 endete. Außerdem forderte sie die Zahlung ausstehender Gehälter und Urlaubsabgeltung sowie ein einfaches Arbeitszeugnis.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.
Berufung der Beklagten:
Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass ihr Ehemann zur Kündigung von Mitarbeitern berechtigt gewesen sei, da er der tatsächliche Betreiber der Tabakläden war.
Sie behauptete, die Klägerin habe diese Konstellation gekannt und akzeptiert.
Die Beklagte hielt die Zurückweisung der Kündigung für verspätet und die fristlose Kündigung für gerechtfertigt wegen des Verdachts, die Klägerin habe falsch abgerechnet und Geld unterschlagen.
Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts:
Kündigung vom 23.03.2010:
Das Arbeitsverhältnis wurde weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung beendet.
Auch wenn der Ehemann der Beklagten zur Kündigung berechtigt gewesen wäre, war die Kündigung gemäß Paragraf 174 BGB unwirksam, da keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung unverzüglich zurückwies.
Das Gericht betonte, dass die Information über die Vertretungsmacht durch den Arbeitgeber selbst erfolgen müsse.
Kündigung vom 10.05.2010:
Die fristlose Kündigung war unwirksam, da die Zweiwochenfrist des Paragraf 626 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war. Das Arbeitsverhältnis endete somit erst am 15.06.2010.
Annahmeverzug und Vergütungsansprüche:
Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen hatte die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 23.03. bis 15.06.2010.
Die rechnerische Richtigkeit der Beträge wurde von der Beklagten nicht bestritten.
Urlaubsabgeltung:
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung folgte aus Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG. Die Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Klägerin bereits Urlaubsansprüche für das Jahr 2010 erfüllt bekommen hatte.
Kosten und Revision:
Die Berufung der Beklagten wurde mit der Kostenfolge nach Paragraf 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine der in Paragraf 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien vorlagen.
Dieses Urteil stellt klar, dass formale Anforderungen an die Vertretungsmacht bei Kündigungen strikt einzuhalten sind und dass eine unverzügliche Zurückweisung nach Paragraf 174 BGB wirksam ist, wenn keine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.
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