Zurückweisung Kündigung Paragraf 174 BGB ausgeschlossen wenn Bevollmächtigung bekannt

Juli 25, 2021

Zurückweisung Kündigung Paragraf 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen wenn Bevollmächtigung bekannt – LAG Niedersachsen 10 Sa 46/10

RA und Notar Krau

Schlüssiges Verhalten und Kenntnis der Bevollmächtigung:

Schlüssiges Verhalten kann dazu führen, dass der Kündigungsempfänger die Bevollmächtigung des Erklärenden kennt.

In diesem Fall ist eine Zurückweisung gemäß Paragraf 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Keine Kenntnispflicht durch Dritte:

Die zufällige Kenntniserlangung durch Dritte genügt nicht.

Der Kündigungsempfänger muss keine eigenen Nachforschungen zur Bevollmächtigung anstellen.

Aushang an „Schwarzen Brettern“:

Es ist nicht allgemein üblich, Vollmachtsurkunden an „Schwarzen Brettern“ auszuhängen, um Arbeitnehmer über die Vertretung des Arbeitgebers zu informieren.

Handlungsvollmacht und Kündigungsrecht:

Die Handlungsvollmacht bringt nicht automatisch eine Stellung im Betrieb mit sich, die üblicherweise das Kündigungsrecht umfasst.

Tenor

Zurückweisung Kündigung Paragraf 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen wenn Bevollmächtigung bekannt

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 9. Dezember 2009 – 2 Ca 506/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit Mai 2008 als Betriebsleiter bei der Beklagten tätig.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Juli 2009.

Am 3. Juli 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Kündigungsschreiben war von Herrn H. und Herrn Mü. unterzeichnet, obwohl die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keinen Geschäftsführer hatte.

Der Kläger wies die Kündigung am 10. Juli 2009 gemäß Paragraf 174 Satz 1 BGB zurück, da die Unterzeichner keine Vollmacht vorgelegt hatten.

Der Kläger argumentierte, dass die Herren H. und Mü. nicht bevollmächtigt gewesen seien, ihn zu kündigen.

Herr H. war ein einfacher Arbeitnehmer und Herr Mü. war Gesellschafter und Berater.

Zurückweisung Kündigung Paragraf 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen wenn Bevollmächtigung bekannt

Zudem bestritt der Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes und die Einhaltung der zweiwöchigen Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung.

Die Beklagte hingegen behauptete, der Kläger habe von der Kündigungsberechtigung Herrn Mü.s gewusst, da dieser ihn eingestellt habe und sein wichtigster Ansprechpartner gewesen sei.

Die Beklagte unterstellte dem Kläger zudem kollusives Zusammenwirken mit dem ehemaligen Geschäftsführer, um die Beklagte führungslos zu machen und Wettbewerb zu betreiben.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, da es keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Kündigung gab.

Es sei auch nicht treuwidrig gewesen, die Kündigung zurückzuweisen.

Berufungsentscheidung

Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Die Kündigung war mangels Vollmachtsvorlage unwirksam gemäß Paragraf 174 Satz 1 BGB.

Die Beklagte hatte den Kläger nicht wirksam über die Bevollmächtigung der Unterzeichner in Kenntnis gesetzt.

Gründe

Unwirksamkeit der Kündigung:

Die Kündigung ist gemäß Paragraf 174 Satz 1 BGB unwirksam, da der Kläger sie unverzüglich wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückgewiesen hat.

Keine Kenntnisnahme durch schlüssiges Verhalten:

Der Kläger wurde nicht schlüssig über die Bevollmächtigung der Unterzeichner informiert.

Ein Aushang am „Schwarzen Brett“ genügt nicht, um Arbeitnehmer über die Vertretung des Arbeitgebers zu informieren.

Keine Stellung mit Kündigungsrecht:

Selbst wenn Herr H. Handlungsvollmacht gehabt hätte, wäre diese nicht automatisch mit einem Kündigungsrecht verbunden gewesen.

Notgeschäftsführer:

Die Beklagte hätte einen Notgeschäftsführer bestellen können, um die Kündigung wirksam auszusprechen.

Das Fehlen eines Geschäftsführers rechtfertigt nicht die Unanwendbarkeit des Paragraf 174 BGB.

Keine Treuwidrigkeit:

Die Zurückweisung der Kündigung war nicht treuwidrig, da keine widersprüchlichen Handlungen des Klägers vorlagen.

Kosten und Revision

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

RA und Notar Krau

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