
Zurückweisung Kündigung Paragraf 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen wenn Bevollmächtigung bekannt – LAG Niedersachsen 10 Sa 46/10
Schlüssiges Verhalten und Kenntnis der Bevollmächtigung:
Schlüssiges Verhalten kann dazu führen, dass der Kündigungsempfänger die Bevollmächtigung des Erklärenden kennt.
In diesem Fall ist eine Zurückweisung gemäß Paragraf 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Keine Kenntnispflicht durch Dritte:
Die zufällige Kenntniserlangung durch Dritte genügt nicht.
Der Kündigungsempfänger muss keine eigenen Nachforschungen zur Bevollmächtigung anstellen.
Aushang an „Schwarzen Brettern“:
Es ist nicht allgemein üblich, Vollmachtsurkunden an „Schwarzen Brettern“ auszuhängen, um Arbeitnehmer über die Vertretung des Arbeitgebers zu informieren.
Handlungsvollmacht und Kündigungsrecht:
Die Handlungsvollmacht bringt nicht automatisch eine Stellung im Betrieb mit sich, die üblicherweise das Kündigungsrecht umfasst.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 9. Dezember 2009 – 2 Ca 506/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit Mai 2008 als Betriebsleiter bei der Beklagten tätig.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Juli 2009.
Am 3. Juli 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Kündigungsschreiben war von Herrn H. und Herrn Mü. unterzeichnet, obwohl die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keinen Geschäftsführer hatte.
Der Kläger wies die Kündigung am 10. Juli 2009 gemäß Paragraf 174 Satz 1 BGB zurück, da die Unterzeichner keine Vollmacht vorgelegt hatten.
Der Kläger argumentierte, dass die Herren H. und Mü. nicht bevollmächtigt gewesen seien, ihn zu kündigen.
Herr H. war ein einfacher Arbeitnehmer und Herr Mü. war Gesellschafter und Berater.
Zudem bestritt der Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes und die Einhaltung der zweiwöchigen Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung.
Die Beklagte hingegen behauptete, der Kläger habe von der Kündigungsberechtigung Herrn Mü.s gewusst, da dieser ihn eingestellt habe und sein wichtigster Ansprechpartner gewesen sei.
Die Beklagte unterstellte dem Kläger zudem kollusives Zusammenwirken mit dem ehemaligen Geschäftsführer, um die Beklagte führungslos zu machen und Wettbewerb zu betreiben.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, da es keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Kündigung gab.
Es sei auch nicht treuwidrig gewesen, die Kündigung zurückzuweisen.
Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Die Kündigung war mangels Vollmachtsvorlage unwirksam gemäß Paragraf 174 Satz 1 BGB.
Die Beklagte hatte den Kläger nicht wirksam über die Bevollmächtigung der Unterzeichner in Kenntnis gesetzt.
Unwirksamkeit der Kündigung:
Die Kündigung ist gemäß Paragraf 174 Satz 1 BGB unwirksam, da der Kläger sie unverzüglich wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückgewiesen hat.
Keine Kenntnisnahme durch schlüssiges Verhalten:
Der Kläger wurde nicht schlüssig über die Bevollmächtigung der Unterzeichner informiert.
Ein Aushang am „Schwarzen Brett“ genügt nicht, um Arbeitnehmer über die Vertretung des Arbeitgebers zu informieren.
Keine Stellung mit Kündigungsrecht:
Selbst wenn Herr H. Handlungsvollmacht gehabt hätte, wäre diese nicht automatisch mit einem Kündigungsrecht verbunden gewesen.
Notgeschäftsführer:
Die Beklagte hätte einen Notgeschäftsführer bestellen können, um die Kündigung wirksam auszusprechen.
Das Fehlen eines Geschäftsführers rechtfertigt nicht die Unanwendbarkeit des Paragraf 174 BGB.
Keine Treuwidrigkeit:
Die Zurückweisung der Kündigung war nicht treuwidrig, da keine widersprüchlichen Handlungen des Klägers vorlagen.
Kosten und Revision
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen