Zurückweisung Nachlassbeschwerde Aufnahme Grundstück in Nachlasszeugnis

Dezember 9, 2017
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Zurückweisung Nachlassbeschwerde Aufnahme Grundstück in Nachlasszeugnis

OLG Nürnberg 15 W 299/17

RA und Notar Krau

Die Beschwerde des Alleinerben gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 03.11.2016 wurde zurückgewiesen.

Das Gericht hatte den Antrag auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses abgelehnt, was der Beschwerdeführer anfocht.

Seine Beschwerde war zulässig, blieb jedoch in der Sache erfolglos.

Das Gericht begründete, dass nach deutschem Erbrecht einzelne Nachlassgegenstände nicht gesondert aufgeführt werden dürfen,

da das Erbrecht dem Prinzip der Universalsukzession folgt, bei dem das gesamte Vermögen und nicht einzelne Gegenstände vererbt werden.

Die informatorische Aufnahme einzelner Vermögensgegenstände, wie etwa des in Tschechien gelegenen Grundstücks, ist nicht erlaubt,

da dies den formalen Anforderungen des europäischen Nachlasszeugnisses widerspricht.

Zurückweisung Nachlassbeschwerde Aufnahme Grundstück in Nachlasszeugnis

Die im Nachlasszeugnis gemachten Angaben müssen in allen Mitgliedstaaten der EU verwendet werden können, weshalb eine unverbindliche Auflistung

einzelner Nachlassgegenstände dem Ziel dieser Regelung entgegenstehen würde.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Die Festsetzung des Geschäftswertes wurde auf 5.000 € bestimmt.

Eine weitere rechtliche Beschwerde wurde nicht zugelassen, da der Fall weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet ist.

Ergänzender Hinweis RA und Notar Krau

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein rechtliches Instrument, das durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) eingeführt wurde.

Es dient dazu, die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbfällen innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern.

Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis kann ein Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter nachweisen, dass er zur Verwaltung

oder zum Empfang des Nachlasses berechtigt ist, ohne dass zusätzliche Verfahren in anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Zurückweisung Nachlassbeschwerde Aufnahme Grundstück in Nachlasszeugnis

Wichtige Merkmale:

  • Einheitliches Dokument: Es ermöglicht die Anerkennung und Durchsetzung der Erbenrechte in allen EU-Mitgliedstaaten, die der Verordnung unterliegen, ohne dass ein weiteres nationales Verfahren erforderlich ist.
  • Universalsukzession: In Staaten wie Deutschland, wo die Universalsukzession gilt, geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen direkt auf den Erben über, ohne dass einzelne Vermögensgegenstände gesondert ausgewiesen werden.
  • Anwendungsbereich: Es ist für alle EU-Länder außer Dänemark und Irland gültig, da diese Staaten nicht an der EuErbVO teilnehmen.
  • Verfahren: Das Nachlasszeugnis wird auf Antrag des Erben oder Testamentsvollstreckers von den zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland: das Nachlassgericht) ausgestellt.

Das ENZ ist somit ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung der Nachlassabwicklung in der Europäischen Union, wenn Vermögen in mehreren Mitgliedstaaten vorhanden ist.

RA und Notar Krau

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