
Zurückweisung Nachlassbeschwerde Aufnahme Grundstück in Nachlasszeugnis
OLG Nürnberg 15 W 299/17
RA und Notar Krau
Die Beschwerde des Alleinerben gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 03.11.2016 wurde zurückgewiesen.
Das Gericht hatte den Antrag auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses abgelehnt, was der Beschwerdeführer anfocht.
Seine Beschwerde war zulässig, blieb jedoch in der Sache erfolglos.
Das Gericht begründete, dass nach deutschem Erbrecht einzelne Nachlassgegenstände nicht gesondert aufgeführt werden dürfen,
da das Erbrecht dem Prinzip der Universalsukzession folgt, bei dem das gesamte Vermögen und nicht einzelne Gegenstände vererbt werden.
Die informatorische Aufnahme einzelner Vermögensgegenstände, wie etwa des in Tschechien gelegenen Grundstücks, ist nicht erlaubt,
da dies den formalen Anforderungen des europäischen Nachlasszeugnisses widerspricht.
Die im Nachlasszeugnis gemachten Angaben müssen in allen Mitgliedstaaten der EU verwendet werden können, weshalb eine unverbindliche Auflistung
einzelner Nachlassgegenstände dem Ziel dieser Regelung entgegenstehen würde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Die Festsetzung des Geschäftswertes wurde auf 5.000 € bestimmt.
Eine weitere rechtliche Beschwerde wurde nicht zugelassen, da der Fall weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet ist.
Ergänzender Hinweis RA und Notar Krau
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein rechtliches Instrument, das durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) eingeführt wurde.
Es dient dazu, die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbfällen innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern.
Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis kann ein Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter nachweisen, dass er zur Verwaltung
oder zum Empfang des Nachlasses berechtigt ist, ohne dass zusätzliche Verfahren in anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Das ENZ ist somit ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung der Nachlassabwicklung in der Europäischen Union, wenn Vermögen in mehreren Mitgliedstaaten vorhanden ist.
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