Zusammenhängende Verträge beim Notar beurkunden: So vermeiden Sie teure rechtliche Fallen
Sie kennen vielleicht diese nervenaufreibende Situation: Sie möchten Ihr altes Haus verkaufen und gleichzeitig eine neue Immobilie erwerben. Für Sie ist sonnenklar, dass der eine Schritt untrennbar mit dem anderen verbunden ist. Schließlich wollen Sie nicht plötzlich mit zwei Häusern und einer enormen Schuldenlast dastehen. Genauso wenig möchten Sie Ihr altes Haus endgültig verkaufen, ohne sicher zu wissen, dass Sie wirklich in das neue Zuhause einziehen können. Diese wirtschaftliche Abhängigkeit zweier Verträge bereitet vielen Menschen schlaflose Nächte. Sie wünschen sich verständlicherweise eine wasserdichte und sichere Lösung.
Genau an diesem Punkt lauert jedoch eine unsichtbare, aber extrem gefährliche juristische Falle. Wenn Sie mit Ihrem Vertragspartner nur mündlich vereinbaren, dass der eine Kaufvertrag zwingend vom anderen abhängen soll, betreten Sie rechtlich sehr dünnes Eis. Das Gesetz verlangt gerade bei Immobiliengeschäften höchste Genauigkeit und absolute Vollständigkeit. Wenn wichtige Absprachen, Bedingungen oder Wünsche nicht ausdrücklich im notariellen Vertragstext stehen, kann das verheerende Folgen haben. Im schlimmsten Fall erklärt ein Gericht später beide Verträge für ungültig. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, wie Sie solche verbundenen Rechtsgeschäfte absolut sicher gestalten und worauf Sie beim Notartermin zwingend achten müssen.
Viele Käufer und Verkäufer glauben, dass das Gesetz sie automatisch schützt. Sie denken, dass ein Vertrag hinfällig wird, wenn das Geld aus einem anderen Geschäft ausbleibt. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Verträge über Grundstücke und Immobilien bedürfen in Deutschland der notariellen Form. Das Gesetz sieht vor, dass die unterschriebene Urkunde den Willen der Parteien richtig und vor allem vollständig wiedergibt.
Gerichte stellen an den Gegenbeweis extrem strenge Anforderungen. Wenn Sie später behaupten, Sie hätten das Haus nur unter einer bestimmten Bedingung gekauft, müssen Sie das beweisen. Sie müssen belegen, dass beide Seiten diese Bedingung auch noch im Moment der Vertragsunterschrift wollten. Eine bloße Diskussion im Vorfeld der Beurkundung reicht den Richtern dafür niemals aus. Alles, was Sie beim Notar nicht ansprechen und protokollieren lassen, existiert für die Juristen schlichtweg nicht.
Lassen Sie uns zu unserem Ausgangsbeispiel zurückkehren. Sie verkaufen Ihr Haus an Herrn Müller und kaufen ein neues Haus von Frau Schmidt. Für Sie bedingen sich diese Geschäfte. Sie wollen das eine nicht ohne das andere tun. Herr Müller und Frau Schmidt kennen sich aber nicht. Sie haben auch kein Interesse an dem jeweils anderen Vertrag. Frau Schmidt möchte einfach nur ihr Haus an Sie verkaufen. Ob Herr Müller Ihnen den Kaufpreis für Ihr altes Haus pünktlich zahlt, interessiert Frau Schmidt rechtlich gesehen nicht.
Wie lösen Sie dieses Problem? Die Praxis bietet hier einen einfachen und bewährten Weg. Sie bitten den Notar, beide Verträge nacheinander am selben Tag zu beurkunden. Sie unterschreiben beide Urkunden quasi in einem Atemzug. Dadurch stellen Sie sicher, dass Sie nicht in die Falle tappen, den einen Vertrag zu unterschreiben, während der andere Vertragspartner plötzlich abspringt.
In der weiteren Abwicklung bleiben beide Verträge jedoch völlig selbstständig. Zahlt Herr Müller zu spät, haben Sie vielleicht ein finanzielles Problem. Sie können deshalb aber nicht automatisch vom Kaufvertrag mit Frau Schmidt zurücktreten. Sie tragen dieses Restrisiko bewusst, weil Frau Schmidt sich auf eine andere Lösung niemals eingelassen hätte. Diese Art der Gestaltung kommt in der Praxis extrem häufig vor. Sie erfordert keine komplizierten Zusatzklauseln im Vertrag. Der Notar muss hier keinen besonderen „Verknüpfungswillen“ in juristisches Fachchinesisch übersetzen.
Manchmal reicht der gleichzeitige Abschluss zweier Verträge aber nicht aus. Angenommen, Sie wollen absolut sichergehen. Sie verhandeln hart. Sie sagen zu Frau Schmidt: „Ich kaufe dein Haus nur dann, wenn Herr Müller mir den Kaufpreis für mein altes Haus auch wirklich auf mein Konto überweist. Wenn Herr Müller nicht zahlt, trete ich von unserem Vertrag zurück.“
Wenn Frau Schmidt dieses harte Vorgehen akzeptiert, ändert sich die rechtliche Lage drastisch. Jetzt machen Sie die Abwicklung des einen Vertrages zur direkten Bedingung für den anderen Vertrag. Eine solche tiefgreifende Vereinbarung beeinflusst den Kern des Kaufvertrages. Daher müssen Sie diese Vereinbarung zwingend beurkunden lassen.
Der Notar formuliert in diesem Fall eine ausdrückliche Bedingung oder ein klares Rücktrittsrecht im Vertrag mit Frau Schmidt. Fehlt diese Klausel im gedruckten Vertragstext, obwohl beide Seiten sie mündlich vereinbart haben, wird es hochgefährlich. Der gesamte Vertrag kann dann formnichtig sein. Er entfaltet keine rechtliche Wirkung. Sie stehen im schlimmsten Fall ohne gültigen Kaufvertrag da.
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich regelmäßig mit Fällen, in denen Parteien Verträge geschickt aufspalten oder miteinander verflechten wollen. Oft geht es darum, Steuern zu sparen, Notarkosten zu senken oder Dritte zu übervorteilen. Die Richter prüfen dann sehr genau, ob die Parteien alle relevanten Abhängigkeiten ehrlich und offen beurkundet haben.
Ein klassisches Beispiel aus der Praxis: Zwei Parteien schließen zwei scheinbar getrennte Verträge ab. Im Hintergrund einigen sie sich jedoch darauf, dass der eine Vertrag nur als Ausgleich für den anderen dient. Sie verschweigen dem Notar diesen wahren Hintergrund. Kommt es später zum Streit, fällt das Kartenhaus zusammen. Wenn ein Gericht erkennt, dass die tatsächlichen Bedingungen nicht im Vertrag stehen, erklärt es oft das gesamte Konstrukt für ungültig. Die Beteiligten verlieren viel Zeit, viel Geld und nicht selten ihre erworbene Immobilie.
Ein solch fataler Fehler im Vertragstext kann im schlimmsten Fall Ihre berufliche oder private Existenz bedrohen. Gehen Sie daher bei Immobilienkäufen und komplexen Verträgen niemals unnötige Risiken ein. Vertrauen Sie auf Experten, die Ihre Verträge wasserdicht, verständlich und rechtssicher gestalten. Nehmen Sie für eine sorgfältige Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles am besten sofort Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Die Kanzlei Krau ist bundesweit tätig und sorgt dafür, dass Ihre Verträge exakt Ihren Willen widerspiegeln – ohne böse Überraschungen im Kleingedruckten.
Wie schützen Sie sich nun am besten, wenn Sie vor dem Notar sitzen? Zunächst einmal gilt: Spielen Sie mit offenen Karten. Erzählen Sie dem Notar genau, welche Ziele Sie wirtschaftlich verfolgen. Ein guter Notar hört genau zu. Er übersetzt Ihre Wünsche in sichere vertragliche Regelungen. Erklären Sie ihm klar, ob Sie lediglich zwei Verträge am selben Tag unterschreiben wollen, oder ob der eine Vertrag rechtlich zwingend vom Erfolg des anderen abhängen soll.
Lesen Sie den Vertragsentwurf, den Sie zwei Wochen vor dem Termin erhalten, sehr aufmerksam durch. Prüfen Sie, ob alle mündlichen Zusagen des Verkäufers oder Käufers in diesem Text stehen. Wenn der Verkäufer Ihnen eine neue Heizung versprochen hat, muss das im Vertrag stehen. Wenn Sie ein Rücktrittsrecht für den Fall einer gescheiterten Finanzierung vereinbart haben, suchen Sie diese Klausel im Text.
Scheuen Sie sich nicht, während der Beurkundung Fragen zu stellen. Wenn der Notar juristische Begriffe wie „auflösende Bedingung“ oder „Störung der Geschäftsgrundlage“ verwendet, haken Sie nach. Lassen Sie sich den Satz so lange in einfachen Worten erklären, bis Sie ihn restlos verstehen. Vertrauen Sie nicht auf Zusagen wie: „Das klären wir später unter uns.“ Was nicht in der Urkunde steht, existiert vor dem Gesetz im Zweifel nicht.
Die angebliche Pflicht, einen ominösen „Verknüpfungswillen“ in jedem Fall beurkunden zu müssen, erweist sich bei genauer Betrachtung oft als juristisches Scheinproblem. Die Grundregel des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eigentlich sehr logisch und nachvollziehbar: Alles, was den Inhalt und die Abwicklung eines Vertrages direkt beeinflusst, muss in die Urkunde. Vereinbaren Sie Rücktrittsrechte, Strafzahlungen oder Bedingungen, müssen diese niedergeschrieben werden.
Wollen Sie Verträge hingegen nur wirtschaftlich parallel laufen lassen und akzeptieren das Risiko von Leistungsstörungen selbst, reicht die gleichzeitige Unterschrift. Die Gefahr der Nichtigkeit droht nur dann, wenn Sie heimliche Nebenabreden treffen oder wesentliche Bedingungen aus Nachlässigkeit nicht in den Text aufnehmen lassen. Wer offen, ehrlich und präzise kommuniziert, hat vor deutschen Gerichten nichts zu befürchten und schläft in seiner neuen Immobilie deutlich ruhiger.
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