Das Zusammenspiel von Gesellschaftsregister, Grundbuch und Notar* nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Aufsatz von Notar Johannes Bolkart, Straubing, MittBayNot 2021, 319
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Textes über das Zusammenspiel von Gesellschaftsregister, Grundbuch und Notar nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Kodifikation:
Das MoPeG zielt darauf ab, das Personengesellschaftsrecht lesbarer zu gestalten.
Es klärt zentrale Aspekte wie die Möglichkeit von Ein-Personen-Gesellschaften, die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften,
die organschaftliche Vertretung und die Haftung der Gesellschafter.
Änderungen:
Einführung des Gesellschaftsregisters für GbR.
Erweiterung der Möglichkeiten für Umwandlungen.
Einführung des „Vertragssitzes“ für registrierte Personengesellschaften.
Modifizierung des gesetzlichen Regelstatuts der GbR (Stimmkraft, Gewinnverteilung, Fortbestand bei Ausscheiden eines Gesellschafters).
Ermöglichung der Ausübung freier Berufe in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.
Einführung eines Statuswechselverfahrens und Neuregelung von Beschlussmängeln.
Genese:
Das Gesellschaftsregister soll die „Subjektpublizität“ der GbR sicherstellen, nachdem diese durch die Rechtsfortbildung des BGH zu einem eigenständigen Rechtssubjekt wurde.
Es dient auch der internationalen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Eintragung:
Die Eintragung ist freiwillig, aber Voraussetzung für bestimmte Rechtshandlungen (z.B. Eintragung im Grundbuch).
Das Verfahren ähnelt der Eintragung einer OHG in das Handelsregister.
Die Gesellschaft muss nach der Eintragung den Namenszusatz „eGbR“ führen.
Publizität:
Das Gesellschaftsregister soll den Rechtsverkehr über Existenz, Identität und Vertretung einer eGbR informieren.
Die Ersteintragung entfaltet positive Publizität gemäß § 15 Abs. 3 HGB.
Überblick:
Das MoPeG hebt § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO auf.
Eintragungen im Grundbuch sind nur noch möglich, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Gesellschafterwechsel werden künftig nicht mehr im Grundbuch, sondern im Gesellschaftsregister verlautbart.
Die Voreintragung der eGbR im Grundbuch ist zwingend um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Identität:
Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Registereintragungen zu bestehenden GbR können durch Auslegung gelöst werden.
Stresstest:
Falsche eGbR im Grundbuch voreingetragen:
In Fällen falscher Eintragungen soll der gutgläubige Erwerb geschützt werden.
Für die Eintragung im Gesellschaftsregister fallen Notargebühren an.
Die Voreintragung im Grundbuch ist grundbuchgebührenfrei und erfordert keine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Veränderungen bei dem Recht einer GbR:
Grundsätzlich gilt: Erst registrieren, dann beurkunden.
Ausnahmen:
Keine Voreintragung bei gesetzlichem Rechtsübergang oder Ausscheiden der GbR aus dem Grundbuch.
Im Rahmen des formellen Konsensprinzips können Erklärungen vor Registrierung beurkundet, aber erst danach vollzogen werden.
Bei Gründung der GbR in der Erwerbsurkunde ist Grundbuchvollzug nach Registrierung möglich.
Das Gesellschaftsregister ist eine schlüssige Antwort auf die Rechtssubjektivität der GbR.
Die GbR wird im Bezug zu anderen Rechtsformen durch die neuen Regelungen nicht mehr grundlos Subventioniert.
Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Registereintragungen können durch Auslegung gelöst werden.
Gesellschaftsregister und Grundbuch schützen den guten Glauben an Existenz, Identität, ordnungsgemäße Vertretung und Verfügungsbefugnis der GbR lückenlos.
Der Notar übernimmt eine neue Schlüsselfunktion in der Beurkundung von Immobilientransaktionen, in dem er die Identität und die Vertretungsbefugnis überprüfen muss.