Zusatz „eGbR“ muß nicht am Ende der Gesellschaftsbezeichnung stehen

November 3, 2024

Zusatz „eGbR“ muß nicht am Ende der Gesellschaftsbezeichnung stehen

OLG Köln 4 Wx 4/24 – – Beschluss OLG Köln vom 24.4.2024

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied in diesem Beschluss, dass der Rechtsformzusatz „eGbR“ bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

(eGbR) nicht zwingend am Ende der Gesellschaftsbezeichnung stehen muss.

Sachverhalt:

Die Gesellschafter einer GbR wollten ihre Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eintragen lassen unter der Bezeichnung „O. eGbR D.-straße N01“.

Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, weil der Zusatz „eGbR“ am Ende des Namens stehen müsse.

Dagegen legten die Gesellschafter Beschwerde ein.

Zusatz „eGbR“ muß nicht am Ende der Gesellschaftsbezeichnung stehen

Rechtliche Grundlagen:

§ 707a Abs. 2 Satz 1 BGB schreibt vor, dass eine eGbR als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen muss.

Entscheidung des OLG:

Das OLG gab der Beschwerde statt. Die Bezeichnung „O. eGbR D.-straße N01“ ist zulässig.

Begründung:

  • Wortlaut und Zweck der Norm: Weder der Wortlaut des § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB noch dessen Zweck schreiben vor, dass der Zusatz „eGbR“ am Ende der Gesellschaftsbezeichnung stehen muss.
  • Schutz des Rechtsverkehrs: Der Zweck des Zusatzes ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Es genügt, wenn die Rechtsform der Gesellschaft klar erkennbar ist.
  • Keine Beeinträchtigung der Aussagekraft: Die gewählte Bezeichnung beeinträchtigt die Aussagekraft des Rechtsformzusatzes nicht. Es besteht kein Zweifel, dass es sich um eine eGbR handelt.
  • Keine Verwechslungsgefahr: Die Platzierung des Zusatzes innerhalb des Namens führt nicht zu einer Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen.

Zusatz „eGbR“ muß nicht am Ende der Gesellschaftsbezeichnung stehen

Fazit:

Das OLG Köln stellt klar, dass eGbRs bei der Wahl ihrer Bezeichnung flexibler sind als bisher angenommen.

Solange die Rechtsform eindeutig erkennbar ist, kann der Zusatz „eGbR“ auch innerhalb des Namens platziert werden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Eintragung von eGbRs in das Gesellschaftsregister.
  • Er sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der Namensgebung von eGbRs.
  • Die Entscheidung erleichtert die Eintragung von eGbRs, da sie bei der Wahl ihrer Bezeichnung mehr Gestaltungsspielraum haben.
RA und Notar Krau

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