Zuschläge für Nachtarbeit in Wechselschichtarbeit

August 11, 2021

Aussetzung – anhängiges Vorabentscheidungsverfahren – Zuschläge für Nachtarbeit in Wechselschichtarbeit

RA und Notar Krau

Das Urteil BAG 10 AZR 397/20 (A) beschäftigt sich mit der Aussetzung eines Verfahrens, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung über zwei Vorabentscheidungsverfahren getroffen hat.

Diese Verfahren betreffen die Auslegung des Unionsrechts hinsichtlich tariflicher Zuschläge für Nachtarbeit.

Tenor des Urteils
Das Revisionsverfahren wird bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die

Vorabentscheidungsersuchen – C-257/21 und – C-258/21 – [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.] ausgesetzt.

Leitsatz
Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist,

und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Zuschläge für Arbeitsstunden, die in Nachtschichten geleistet werden.

Der Kläger arbeitet im Rahmen von Wechselschichtarbeit bei der Beklagten, einem Unternehmen der Süßwarenindustrie, und erhält eine Stundenvergütung von 13,30 Euro brutto.

Der Tarifvertrag (BMTV) definiert verschiedene Zuschläge für Nachtarbeit, abhängig von der Art der Schicht und der Regelmäßigkeit der Nachtarbeit.

Zuschläge für Nachtarbeit in Wechselschichtarbeit

Der Kläger arbeitete in mehreren Monaten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr und erhielt dafür unterschiedlich hohe Zuschläge von 15 %, 25 %, 40 %, 50 % oder 60 %.

Der Kläger hält diese Differenzierung für gleichheitswidrig und verlangt die Anpassung der geringeren Zuschläge auf das Niveau der höchsten Zuschläge.

Prozessgeschichte
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, und das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger verfolgt mit der Revision weiterhin die Anpassung der Zuschläge.

Entscheidungsgründe

Aussetzung des Verfahrens

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, das Verfahren auszusetzen, da die Entscheidung von den Rechtsfragen abhängt,

die in den Vorabentscheidungsverfahren C-257/21 und C-258/21 geklärt werden müssen.

Diese betreffen die Auslegung von Unionsrecht, insbesondere ob die tarifliche Regelung der Nachtzuschläge mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Relevanz der EuGH-Entscheidung

Die Entscheidung des EuGH ist entscheidend, da sie klären soll, ob die unterschiedlichen Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gerechtfertigt sind.

Der Kläger argumentiert, dass diese Differenzierung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Das Bundesarbeitsgericht sieht eine präjudizielle Bedeutung in der Entscheidung des EuGH, weil die tariflichen Bestimmungen möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen könnten.

Zuschläge für Nachtarbeit in Wechselschichtarbeit

Rechtliche Grundlage für die Aussetzung

Die Aussetzung erfolgt nach § 148 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung, da das Verfahren vom Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abhängt.

Der Zweck der Aussetzung ist es, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und die Prozesswirtschaftlichkeit zu gewährleisten.

Die EuGH-Entscheidung wird unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung des vorliegenden Falls haben.

Voraussetzungen für die Aussetzung

Die Voraussetzungen für die Aussetzung sind erfüllt, da die relevanten Rechtsfragen im Vorabentscheidungsverfahren anhängig sind

und die Entscheidung des EuGH rechtlich präjudizielle Bedeutung für das anhängige Verfahren hat.

Der Senat hat den Parteien seine Absicht zur Aussetzung mitgeteilt, und der Kläger hat dazu Stellung genommen.

Auswirkungen auf die Verfahrensbeteiligten

Die Aussetzung beeinträchtigt nicht die Verfahrensgrundrechte der Parteien.

Sie haben die Möglichkeit, sich zu der Aussetzung zu äußern und ihre Standpunkte darzulegen.

Dies gewährleistet, dass die Interessen der Parteien auch im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden können.

Fazit

Das Revisionsverfahren wird ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Diese Entscheidung wird Klarheit darüber bringen, ob die tariflichen Bestimmungen zur Nachtarbeit gegen das Unionsrecht verstoßen

und ob die Klägerin Anspruch auf höhere Zuschläge hat.

Die Aussetzung dient der Prozessökonomie und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, ohne die Verfahrensrechte der Parteien zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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