Zuschuss zum Krankengeld – Betriebsübergänge – Gesamtzusage – BAG Urteil 20.08.2014 – 10 AZR 453/13
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. August 2014 betrifft einen Rechtsstreit über einen Krankengeldzuschuss.
Die Klägerin, geboren 1959, war seit dem 1. Juli 1990 bei der m GmbH und nach mehreren Betriebsübergängen seit dem 1. November 2009 bei der Beklagten,
H-P GmbH, als Softwareentwicklerin beschäftigt.
Sie forderte für die Monate Januar bis April 2012 einen Krankengeldzuschuss, nachdem sie seit September 2011 arbeitsunfähig war und ab Januar 2012 nur noch Krankengeld bezog.
Die Klägerin argumentierte, dass ihr ein Zuschuss zum Krankengeld gemäß der Krankheitspolicy der H-P GmbH zustehe, die im Intranet veröffentlicht war.
Diese Policy sah vor, dass Mitarbeiter bei längerer Krankheit nach der Gehaltsfortzahlung einen Zuschuss erhalten.
Die Klägerin behauptete, dass diese Policy eine Gesamtzusage sei, die auch für Mitarbeiter wie sie, die durch Betriebsübergang zur Beklagten kamen, gelte.
Sie forderte 2.276,80 Euro netto als Krankengeldzuschuss.
Die Beklagte hielt entgegen, dass die Krankheitspolicy nur für Mitarbeiter mit einem „HP-Standardarbeitsvertrag“ gelte,
was die Klägerin nicht habe, da ihr ursprünglicher Vertrag von 1990 unverändert fortbestehe.
Das Arbeitsgericht hatte zunächst der Klage stattgegeben, aber das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies sie ab.
Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG und wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Gründe für die Entscheidung des BAG sind wie folgt:
Geltungsbereich der Krankheitspolicy:
Die Policy sei eine Gesamtzusage, die nur für Mitarbeiter mit „HP-Standardarbeitsvertrag“ gelte.
Diese Einschränkung sei wirksam und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand.
Die Klägerin fiel nicht unter diesen Geltungsbereich, da sie einen Arbeitsvertrag von 1990 hatte, der von der m GmbH stammte und somit nicht die „HP Standard Terms & Conditions“ erfüllte.
Klarheit und Verständlichkeit der Policy:
Die Einschränkung des Geltungsbereichs sei weder überraschend noch intransparent gemäß § 307 BGB.
Die Verwendung von Begriffen wie „Scope“ sei in einem internationalen IT-Unternehmen üblich und transparent.
Der Geltungsbereich der Policy war klar definiert und schloss Mitarbeiter aus, die keinen HP-Standardarbeitsvertrag hatten.
Vertragliche Regelungen:
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf den Krankengeldzuschuss, da die Bedingungen ihres ursprünglichen Arbeitsvertrags von 1990 weiterhin galten.
Diese gewährten eine Gehaltsfortzahlung für über drei Monate, aber keinen zusätzlichen Krankengeldzuschuss.
Kosten:
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen und die Einhaltung spezifischer Geltungsbereiche von Unternehmensrichtlinien bei Betriebsübergängen.
Die Entscheidung betont, dass Gesamtzusagen präzise formuliert und gegenüber allen betroffenen Mitarbeitern transparent kommuniziert werden müssen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.