Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagespflegeperson
BAG, Urteil vom 23.5.2018 – 5 AZR 263/17
In der folgenden Zusammenfassung erfahren Sie, warum das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, dass eine Tagesmutter keinen Anspruch auf einen Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat. Das Urteil klärt wichtige Fragen zum Status von Tagespflegepersonen und deren sozialer Absicherung.
Eine Frau arbeitete als selbstständige Tagespflegeperson (umgangssprachlich „Tagesmutter“). Sie hatte vom zuständigen Landkreis die Erlaubnis, bis zu fünf Kinder in ihrem eigenen Haushalt zu betreuen. Für diese Tätigkeit erhielt sie vom Landkreis eine laufende Geldleistung. Diese Zahlung setzte sich aus einem Betrag für ihre Förderleistung, dem Ersatz für Sachkosten und Zuschüssen zu verschiedenen Versicherungen zusammen.
Als die Frau schwanger wurde, stellte sie die Arbeit vor der Geburt ein. Sie verlangte vom Landkreis für die Zeit der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Sie argumentierte, dass sie wie eine Arbeitnehmerin des Landkreises zu behandeln sei. Der Landkreis lehnte dies ab, da kein Arbeitsverhältnis bestehe.
Der wichtigste Punkt in diesem Rechtsstreit war die Frage, ob die Tagesmutter rechtlich als Arbeitnehmerin anzusehen ist. Das Gericht verneinte dies aus mehreren Gründen.
Ein Arbeitnehmer zeichnet sich dadurch aus, dass er Weisungen erhält. Der Arbeitgeber bestimmt normalerweise, was, wann, wie lange und wo gearbeitet wird. Bei der Tagesmutter war das anders:
Die Klägerin war nicht in die Organisation des Landkreises eingebunden. Sie hatte dort keinen Chef, nutzte keine Büromaterialien des Amtes und musste ihren Urlaub nicht mit dem Landkreis abstimmen, sondern mit den Eltern der Kinder.
Das Geld, das der Landkreis zahlte, sieht das Gericht nicht als Gehalt an. Es handelt sich um eine gesetzlich geregelte Förderleistung. Ein Teil davon ist ein „Anerkennungsbetrag“, der andere Teil deckt lediglich Kosten ab. Das ist rechtlich etwas anderes als ein Lohn in einem Arbeitsvertrag.
Die Klägerin hoffte, dass europäische Richtlinien ihr zum Erfolg verhelfen würden. Doch auch hier folgten die Richter ihrer Argumentation nicht.
Auch im EU-Recht ist man nur dann Arbeitnehmer, wenn man unter Anleitung und gegen Vergütung arbeitet. Da die Tagesmutter ihre Arbeit weitgehend selbst organisierte und die Absprachen mit den Eltern traf, erfüllt sie auch diese Kriterien nicht.
Es gibt zwar eine EU-Richtlinie (2010/41/EU), die auch selbstständigen Frauen einen angemessenen Mutterschutz ermöglichen soll. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Richtlinie nicht direkt dazu führt, dass der Landkreis zahlen muss. Die Richtlinie sagt nämlich nicht genau, wer das Geld zahlen muss – das könnte die Krankenkasse, eine Versicherung oder eine staatliche Stelle sein. Da der deutsche Gesetzgeber hier Spielraum hat, kann man nicht einfach den Landkreis als Zahler herausgreifen.
Ein weiteres Argument der Klägerin war die UN-Frauenrechtskonvention. Diese fordert, dass Staaten Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Frauen bei Mutterschaft ergreifen sollen.
Das Gericht erklärte dazu, dass Deutschland diese Maßnahmen bereits ergriffen hat: Selbstständige Frauen können sich freiwillig gesetzlich versichern und erhalten dann Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Dass dieses Geld eventuell niedriger ausfällt als das Gehalt einer angestellten Lehrerin oder Erzieherin, ändert nichts an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit.
Das Urteil macht deutlich: Wer als Tagespflegeperson Kinder im eigenen Haushalt betreut, gilt in der Regel als selbstständig.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage in letzter Instanz abgewiesen. Die wichtigsten Gründe waren:
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