Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 II TVöD – V – BAG 6 AZR 215/20

August 11, 2021

Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 II TVöD – V – BAG 6 AZR 215/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil BAG 6 AZR 215/20 befasst sich mit der Frage, ob die Klägerin Anspruch auf einen tariflichen Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 TVöD-V hat und wie dieser zu berechnen ist.

Tenor des Urteils:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. März 2020 – 5 Sa 358/18 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand:
Die Klägerin, seit dem 1. Januar 1991 bei der beklagten Stadt im Beitrittsgebiet beschäftigt, verlangt einen Zuschuss zum Übergangsgeld.

Ihr Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem TVöD-V in der jeweils gültigen Fassung.

Relevanter Auszug aus § 22 TVöD-V:
§ 22 Abs. 1: Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhält der Beschäftigte bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

§ 22 Abs. 2: Nach diesen sechs Wochen erhält der Beschäftigte einen Zuschuss zum Krankengeld oder entsprechenden gesetzlichen Leistungen in Höhe der Differenz zwischen dem Nettoentgelt und den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers.

Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 II TVöD – V – BAG 6 AZR 215/20

Die Klägerin war vom 12. Januar 2015 bis zum 17. Mai 2015 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Vom 12. Januar bis 22. Februar 2015 erhielt sie Entgeltfortzahlung.

Danach bezog sie bis 4. März 2015 Krankengeld. Vom 5. März 2015 bis 17. Mai 2015 befand sie sich in einer Rehabilitation und erhielt Übergangsgeld in Höhe von 60,29 Euro pro Tag.

Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Zuschuss zum Übergangsgeld in Höhe der Differenz zwischen ihrem tariflichen Nettoentgelt (83,29 Euro) und dem gezahlten Übergangsgeld (60,29 Euro), also 23 Euro pro Tag für 73 Tage, was 1.679,00 Euro ergab.

Die Beklagte leistete keinen Zuschuss.

Prozessverlauf:
Klage: Die Klägerin verlangt 1.679,00 Euro Zuschuss zum Übergangsgeld.

Beklagte:

Die Berechnung der Klägerin sei falsch, da der Begriff „tatsächliche Barleistungen“ als Bruttoübergangsgeld zu verstehen sei, welches höher als das Nettoentgelt sei.

Arbeitsgericht: Klage abgewiesen.

Landesarbeitsgericht: Urteil teilweise geändert, Beklagte zur Zahlung von 891,33 Euro brutto verurteilt.
Revision der Beklagten:

Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 II TVöD – V – BAG 6 AZR 215/20

Die Beklagte argumentierte, dass die „tatsächliche Barleistung“ inklusive der von der Rentenversicherung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 1.575,34 Euro) zu berechnen sei.

Die Klägerin hätte somit 81,87 Euro täglich als Barleistung erhalten, was zu einem Zuschussanspruch von 1,42 Euro pro Tag führe.

Nach Aufrechnung mit einer Überzahlung von 133,12 Euro Krankengeldzuschuss bestünde keine offene Forderung.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen Zuschuss von 891,33 Euro brutto. Eine weitergehende Forderung ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Begründung: Nach § 22 Abs. 2 TVöD-V ist der Zuschuss als Differenz zwischen der tatsächlichen Barleistung des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt zu zahlen.

Die tatsächliche Barleistung ist das ausbezahlte Übergangsgeld (60,29 Euro), ohne Berücksichtigung der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.

Diese Auslegung folgt aus der dynamischen Anbindung des TVöD-V an das Sozialrecht, welches beim Übergangsgeld keine Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer vorsieht.

Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 II TVöD – V – BAG 6 AZR 215/20

Sozialrechtlicher Zusammenhang: Im Gegensatz zum Krankengeld, wo der Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung trägt, übernimmt diese beim Übergangsgeld der Leistungsträger vollständig.

Daher entspricht die tatsächliche Barleistung dem Auszahlungsbetrag, abgesehen von einem möglichen Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung.

Fazit: Die Klägerin erhält den zugesprochenen Betrag von 891,33 Euro, da die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und der tatsächlichen Barleistung korrekt berechnet wurde.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da ihre Revision erfolglos blieb.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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