Zuständiges Gericht für Entgegennahme Ausschlagungserklärung in internationalen Erbfällen

April 7, 2019

Zuständiges Gericht für Entgegennahme Ausschlagungserklärung in internationalen Erbfällen

OLG Düsseldorf I 3 Sa 1/18

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 22. Oktober 2018 über die Zuständigkeit

für die Entgegennahme einer Erbausschlagung in einem internationalen Erbfall zu entscheiden.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Internationale Zuständigkeit: In internationalen Erbfällen ist für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung neben dem nach dem Erbstatut vorgesehenen Gericht auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.   

  2. Konkurrierende Zuständigkeit: Art. 13 EuErbVO begründet eine konkurrierende Sonderzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  3. Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses: Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er unter Versagung rechtlichen Gehörs ergangen ist.

Sachverhalt des Falls:

Zuständiges Gericht für Entgegennahme Ausschlagungserklärung in internationalen Erbfällen

Eine in Deutschland lebende Person (Beteiligte) schlug die Erbschaft nach einem in Spanien verstorbenen Erblasser aus.

Die Ausschlagungserklärung wurde an verschiedene deutsche Amtsgerichte geschickt.

Die Amtsgerichte erklärten sich jeweils für unzuständig und verwiesen das Verfahren an andere Gerichte.

Letztendlich wurde die Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt, um die Zuständigkeit zu klären.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf bestimmte das Amtsgericht Leer als zuständiges Gericht für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung.

  1. Zuständigkeit des Amtsgerichts Leer: Das OLG begründete die Zuständigkeit des Amtsgerichts Leer mit Art. 13 EuErbVO und § 31 S. 1 IntErbRVG. Die Beteiligte habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk des Amtsgerichts Leer.

  2. Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses: Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Leer an das Amtsgericht Schöneberg entfaltete keine Bindungswirkung, da die Beteiligte vor Erlass des Verweisungsbeschlusses nicht angehört worden war.

Bedeutung des Beschlusses:

Zuständiges Gericht für Entgegennahme Ausschlagungserklärung in internationalen Erbfällen

Der Beschluss des OLG Düsseldorf klärt die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen in internationalen Erbfällen.

Er stellt klar, dass neben dem Gericht am Sterbeort auch das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Ausschlagenden zuständig ist.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Personen, die eine Erbschaft ausschlagen wollen, können die Ausschlagungserklärung bei dem Gericht ihres gewöhnlichen Aufenthalts abgeben.
  • Gerichte sollten prüfen, ob sie nach Art. 13 EuErbVO zuständig sind, bevor sie einen Verweisungsbeschluss erlassen.
  • Vor Erlass eines Verweisungsbeschlusses sollten die bekannten Verfahrensbeteiligten angehört werden.
RA und Notar Krau

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