Zuständiges Nachlassgericht für Erbausschlagung – OLG München Beschluss 3.9.2019 – 31 Wx 313/18

Januar 31, 2020

Zuständiges Nachlassgericht für Erbausschlagung – OLG München Beschluss 3.9.2019 – 31 Wx 313/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03. September 2019 befasst sich mit einem Erbschaftsfall, der vor dem 17. August 2015 stattfand,

also vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung, und klärt dabei wichtige Fragen zum deutschen Erbrecht und zur Erbausschlagung.

Der Fall betrifft einen Erblasser, der deutscher Staatsangehöriger war und am 03. Juni 2014 verstarb.

Seine Ehefrau und Kinder, die Erben erster Ordnung, schlugen die Erbschaft gegenüber einem Schweizer Gericht aus.

Der Vater des Erblassers, der Beteiligte zu 5, beantragte daraufhin einen Erbschein, der ihn und seine nachverstorbene Ehefrau als Erben ausweist.

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag ab, weil die Ausschlagungserklärungen nach deutschem Recht unwirksam waren.

Damit wurden die Ehefrau und Kinder des Erblassers zu gesetzlichen Erben, was den Vater und die nachverstorbene Mutter von der Erbfolge ausschloss.

Zuständiges Nachlassgericht für Erbausschlagung – OLG München Beschluss 3.9.2019 – 31 Wx 313/18

Das Gericht stellte fest, dass für Erbfälle vor dem 17. August 2015 das deutsche Erbrecht gilt, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes deutscher Staatsangehöriger war.

Die Wirksamkeit der Erbausschlagung richtet sich nach dem deutschen Erbrecht, wonach die Ausschlagungserklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht erfolgen muss.

Da die Erbausschlagungen gegenüber dem Schweizer Gericht abgegeben wurden, waren diese nach deutschem Recht unwirksam.

Der Vater des Erblassers konnte daher nicht als Erbe gelten, da die Erbschaft automatisch auf die Ehefrau und die Kinder überging, die somit die gesetzlichen Erben waren.

Die Beschwerde des Vaters (Beteiligter zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim wurde abgewiesen, da er keinen Erbanspruch nach deutschem Recht hatte.

Die Beschwerde des Sohnes (Beteiligter zu 3) war unzulässig, da er nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen war.

Die Entscheidung des OLG München zeigt die strenge Anwendung des deutschen Erbrechts, insbesondere in Bezug auf die Form und

Zuständigkeit bei der Ausschlagung einer Erbschaft, und bestätigt die Bedeutung des deutschen Erbrechts bei Erbfällen vor 2015.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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