Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung – OLG Rostock Beschluss 21.3.2019 – 3 W 30/19

April 24, 2020

Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung – OLG Rostock Beschluss 21.3.2019 – 3 W 30/19

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 21. März 2019 befasst sich mit der Frage der Zuständigkeit bei der Einziehung eines Erbscheins in Mecklenburg-Vorpommern.

Ein Erbschein wurde ursprünglich vom Amtsgericht Greifswald im November 2015 erteilt.

Im Januar 2019 legte einer der Beteiligten zwei handschriftliche Testamente vor, die nach Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) Zweifel an der Echtheit aufwarfen.

Das Amtsgericht Greifswald ordnete daraufhin ohne Anhörung der Beteiligten die Einziehung des Erbscheins an.

Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde ein.

Das OLG hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht.

Die Entscheidung zur Einziehung eines Erbscheins, der auf einer Verfügung von Todes wegen basiert, liegt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG in Mecklenburg-Vorpommern in der Zuständigkeit eines Richters und nicht einer Rechtspflegerin.

Da die vorgelegten Testamente angefochten wurden, hätte die Entscheidung von einem Richter getroffen werden müssen.

Da dies nicht erfolgte, war der ursprüngliche Beschluss unwirksam, und das Verfahren muss vom Nachlassrichter erneut überprüft werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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