Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung

April 24, 2020

Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung

OLG Rostock 3 W 30/19

Beschluss 21.3.2019

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. März 2019 befasst sich mit der Frage der Zuständigkeit

für die Einziehung eines Erbscheins in Mecklenburg-Vorpommern, wenn diese aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erforderlich wird.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Greifswald einen Erbschein eingezogen, nachdem der Beteiligte zu 1) zwei Testamente vorgelegt hatte, die eine abweichende Erbfolge vorsahen.

Die Einziehung erfolgte durch die Rechtspflegerin, ohne die anderen Beteiligten anzuhören.

Hiergegen legten die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Rostock hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung

Die Entscheidung stützt sich auf die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG, wonach die Einziehung von Erbscheinen,

die aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, dem Richter vorbehalten bleibt.

Zwar kann die Landesregierung diesen Richtervorbehalt durch Rechtsverordnung aufheben, was in Mecklenburg-Vorpommern auch geschehen ist.

Allerdings sieht die entsprechende Verordnung vor, dass die Sache dem Richter vorzulegen ist, wenn gegen die Einziehung Einwendungen erhoben werden.

Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten zu 2) und 3) Einwendungen gegen die Echtheit der vorgelegten Testamente erhoben.

Daher hätte die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins dem Richter oblegen.

Die Rechtspflegerin war somit unzuständig.

Das Oberlandesgericht betont, dass die Entscheidung durch die unzuständige Rechtspflegerin zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.

Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG, wonach ein richterliches Geschäft, das dem Rechtspfleger nicht übertragen ist, unwirksam ist.

Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Einziehung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist.

Wird die Einziehung durch den Rechtspfleger angeordnet, obwohl Einwendungen erhoben wurden, ist diese Entscheidung unwirksam.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbar

§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbar

Mai 12, 2025
§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbarRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgeric…
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über Erben

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über Erben

Mai 8, 2025
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über ErbenOLG Zweibrücken Beschluss vom 17.2.2025 –&nb…
Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Mai 8, 2025
Kostenentscheidung in einem NachlassverfahrenRA und Notar KrauIn dem vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs (IV ZB 18/24) vom 23. Apr…