Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung

April 24, 2020

Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung

OLG Rostock 3 W 30/19

Beschluss 21.3.2019

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. März 2019 befasst sich mit der Frage der Zuständigkeit

für die Einziehung eines Erbscheins in Mecklenburg-Vorpommern, wenn diese aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erforderlich wird.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Greifswald einen Erbschein eingezogen, nachdem der Beteiligte zu 1) zwei Testamente vorgelegt hatte, die eine abweichende Erbfolge vorsahen.

Die Einziehung erfolgte durch die Rechtspflegerin, ohne die anderen Beteiligten anzuhören.

Hiergegen legten die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Rostock hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung

Die Entscheidung stützt sich auf die Regelung des Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG, wonach die Einziehung von Erbscheinen,

die aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, dem Richter vorbehalten bleibt.

Zwar kann die Landesregierung diesen Richtervorbehalt durch Rechtsverordnung aufheben, was in Mecklenburg-Vorpommern auch geschehen ist.

Allerdings sieht die entsprechende Verordnung vor, dass die Sache dem Richter vorzulegen ist, wenn gegen die Einziehung Einwendungen erhoben werden.

Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten zu 2) und 3) Einwendungen gegen die Echtheit der vorgelegten Testamente erhoben.

Daher hätte die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins dem Richter oblegen.

Die Rechtspflegerin war somit unzuständig.

Das Oberlandesgericht betont, dass die Entscheidung durch die unzuständige Rechtspflegerin zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.

Dies ergibt sich aus Paragraf 8 Abs. 4 S. 1 RPflG, wonach ein richterliches Geschäft, das dem Rechtspfleger nicht übertragen ist, unwirksam ist.

Zuständigkeit bei Erbscheineinziehung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Einziehung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist.

Wird die Einziehung durch den Rechtspfleger angeordnet, obwohl Einwendungen erhoben wurden, ist diese Entscheidung unwirksam.

RA und Notar Krau

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