Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen – BAG 10 AZB 98/14

April 5, 2021

Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen – BAG 10 AZB 98/14

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen – BAG Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14

RA und Notar Krau

Am 3. Dezember 2014 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Beschluss 10 AZB 98/14 zugunsten des Klägers und hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2014 auf.

Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als „Executive Director“.

Im Februar 2014 wurde ihm gekündigt, ohne dass er als Geschäftsführer abberufen wurde.

Der Kläger klagte gegen die Kündigung und beantragte die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses sowie dessen Fortbestand.

Die Beklagte beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, da der Kläger als Geschäftsführer und nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt.

Der Kläger legte jedoch sein Amt als Geschäftsführer nieder, was dazu führte, dass die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr griff.

Das BAG entschied, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist, da der Kläger bei Klageerhebung noch Geschäftsführer war, jedoch vor der Entscheidung sein Amt niederlegte.

Dadurch entfiel die Fiktion, dass ein Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist, und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war gegeben.

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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens, und der Streitwert wurde auf 82.317,97 Euro festgesetzt.

Allgemein: Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland ist zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, sowie für bestimmte arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Hier ein Überblick:

1. Individualarbeitsrecht:

  • Kündigungsschutzklagen: Dies ist der häufigste Fall vor den Arbeitsgerichten. Arbeitnehmer können gegen eine Kündigung klagen, um ihre Weiterbeschäftigung zu erreichen oder eine Abfindung zu erhalten.
  • Lohn- und Gehaltsklagen: Streitigkeiten über die Höhe des Arbeitsentgelts, ausstehende Lohnzahlungen, Überstundenvergütung, etc.
  • Urlaubsstreitigkeiten: z.B. die Anzahl der Urlaubstage, die Gewährung von Urlaub, Abgeltung von Urlaubsansprüchen.
  • Zeugnisstreitigkeiten: Wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt seines Arbeitszeugnisses nicht einverstanden ist.
  • Diskriminierung: z.B. Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität.
  • Mobbing: Wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz schikaniert oder belästigt wird.

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2. Kollektivarbeitsrecht:

  • Tarifverträge: Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Tarifverträgen.
  • Betriebsverfassungsrecht: z.B. Anfechtung von Betriebsratswahlen, Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats.
  • Mitbestimmungsrecht: z.B. in Unternehmen mit Aufsichtsrat.

3. Sonstige arbeitsrechtliche Angelegenheiten:

  • Berufsausbildung: Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern.
  • Schwerbehindertenrecht: z.B. die Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten.

Besonderheiten:

  • Ausschliessliche Zuständigkeit: Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist für die genannten Streitigkeiten ausschliesslich zuständig. Das bedeutet, dass andere Gerichte (z.B. Amtsgerichte oder Landgerichte) diese Fälle nicht entscheiden dürfen.
  • Drei Instanzen: Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist dreistufig. Die erste Instanz sind die Arbeitsgerichte, die zweite Instanz die Landesarbeitsgerichte und die dritte und letzte Instanz das Bundesarbeitsgericht.

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Gerichte für Arbeitssachen:

  • Arbeitsgericht: Erste Instanz. Es gibt in Deutschland 128 Arbeitsgerichte.
  • Landesarbeitsgericht: Zweite Instanz. Es gibt in Deutschland 18 Landesarbeitsgerichte.
  • Bundesarbeitsgericht: Dritte und letzte Instanz. Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

Zusätzliche Informationen:

  • Örtliche Zuständigkeit: Welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Arbeitsort des Arbeitnehmers oder dem Sitz des Arbeitgebers.
  • Rechtsantragstellung: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen die Parteien ihre Anträge schriftlich stellen. Mündliche Anträge sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • Ehrenamtliche Richter: An den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten wirken neben den Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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