Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren

August 10, 2017
Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren
OLG Frankfurt am Main 21 W 99/15
Beschluss vom 30.07.2015
RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 30.07.2015 entschieden,

dass der Rechtspfleger im Nachlassverfahren auch in Verfahren von Amts wegen zuständig ist, wenn keine Einwände erhoben werden.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte zwei Testamente hinterlassen: ein handschriftliches Testament,

in dem sie die Beteiligte als Alleinerbin einsetzte, und ein späteres notarielles Testament, in dem sie und ihr Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Beteiligte einen Erbschein als Alleinerbin und berief sich dabei auf das handschriftliche Testament.

Das Nachlassgericht übersah das spätere notarielle Testament und erteilte den Erbschein.

Später zog es den Erbschein jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung wieder ein.

Die Beteiligte legte Beschwerde ein.

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  • Wiedereinsetzung: Der Beteiligten wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war.

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war zulässig, da die Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Sicherstellung des Erbscheins hatte.

  • Begründetheit der Beschwerde: Die Beschwerde war jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach Paragraf 49 FamFG vorlagen.

Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren

  • Zuständigkeit des Rechtspflegers: Der Rechtspfleger war für den Erlass der einstweiligen Anordnung zuständig, da es sich um ein Verfahren von Amts wegen handelte und keine Einwände erhoben wurden.

  • Einziehung des Erbscheins: Der Erbschein war im Wege der einstweiligen Anordnung einzuziehen, da er sich aufgrund des späteren notariellen Testaments als unrichtig erwies.

  • Dringendes Bedürfnis: Es bestand ein dringendes Bedürfnis für die Sicherstellung des Erbscheins, da die Beteiligte bereits die Umschreibung des Grundbesitzes der Erblasserin im Grundbuch betrieb.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren.

Der Rechtspfleger ist auch in Verfahren von Amts wegen zuständig, wenn keine Einwände erhoben werden.

RA und Notar Krau

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