Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren

August 10, 2017
Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren
OLG Frankfurt am Main 21 W 99/15
Beschluss vom 30.07.2015
RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 30.07.2015 entschieden,

dass der Rechtspfleger im Nachlassverfahren auch in Verfahren von Amts wegen zuständig ist, wenn keine Einwände erhoben werden.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte zwei Testamente hinterlassen: ein handschriftliches Testament,

in dem sie die Beteiligte als Alleinerbin einsetzte, und ein späteres notarielles Testament, in dem sie und ihr Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Beteiligte einen Erbschein als Alleinerbin und berief sich dabei auf das handschriftliche Testament.

Das Nachlassgericht übersah das spätere notarielle Testament und erteilte den Erbschein.

Später zog es den Erbschein jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung wieder ein.

Die Beteiligte legte Beschwerde ein.

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  • Wiedereinsetzung: Der Beteiligten wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war.

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war zulässig, da die Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Sicherstellung des Erbscheins hatte.

  • Begründetheit der Beschwerde: Die Beschwerde war jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG vorlagen.

Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren

  • Zuständigkeit des Rechtspflegers: Der Rechtspfleger war für den Erlass der einstweiligen Anordnung zuständig, da es sich um ein Verfahren von Amts wegen handelte und keine Einwände erhoben wurden.

  • Einziehung des Erbscheins: Der Erbschein war im Wege der einstweiligen Anordnung einzuziehen, da er sich aufgrund des späteren notariellen Testaments als unrichtig erwies.

  • Dringendes Bedürfnis: Es bestand ein dringendes Bedürfnis für die Sicherstellung des Erbscheins, da die Beteiligte bereits die Umschreibung des Grundbesitzes der Erblasserin im Grundbuch betrieb.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren.

Der Rechtspfleger ist auch in Verfahren von Amts wegen zuständig, wenn keine Einwände erhoben werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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