Zuständigkeit für Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Januar 4, 2026

Zuständigkeit für Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Grundbucheinsichtsrecht eines Pflichtteils(ergänzungs)berechtigten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. 10. 2010 – I-3 Wx 214/10

Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. In diesem Fall ging es um die Frage, wer beim Grundbuchamt über Einsprüche entscheidet und ob Enkelkinder einfach so in das Grundbuch ihrer verstorbenen Großmutter schauen dürfen.


Worum geht es in diesem Urteil?

In dem Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf stritten zwei Personen (die Beteiligten) mit dem Grundbuchamt. Die beiden sind Enkelkinder einer verstorbenen Frau. Sie vermuteten, dass sie einen Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung am Erbe haben.

Um herauszufinden, wie viel Geld ihnen zusteht, wollten sie Informationen über Grundstücke haben, die früher einmal ihrer Großmutter gehörten. Sie beantragten deshalb beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch und verlangten Grundbuchauszüge.

Das Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab. Daraus ergaben sich zwei wichtige rechtliche Fragen:

  1. Wer ist im Gericht zuständig, wenn man sich gegen eine Ablehnung wehrt?
  2. Darf man das Grundbuch einsehen, nur weil man vielleicht einen Pflichtteilsanspruch hat?

Wer entscheidet beim Grundbuchamt?

Zuerst musste geklärt werden, welcher Beamte oder Richter überhaupt für den Fall zuständig ist. Das klingt technisch, ist aber für den Ablauf eines Verfahrens sehr wichtig.

Der Urkundsbeamte und die erste Ablehnung

Zuerst entscheidet beim Grundbuchamt normalerweise der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Das ist ein Mitarbeiter des Gerichts, der für die Akten und einfache Auskünfte zuständig ist. In diesem Fall sagte die Urkundsbeamtin: „Nein, Sie bekommen keine Auszüge.“

Der Streit um den Rechtspfleger und den Richter

Die Enkelkinder legten gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein (eine sogenannte Erinnerung). Nun gab es ein Problem mit dem Gesetzestext:

  • Im Gesetz (§ 12c GBO) steht eigentlich, dass der Grundbuchrichter entscheiden muss, wenn jemand mit der Entscheidung des Urkundsbeamten nicht einverstanden ist.
  • In der Praxis machen das aber fast immer Rechtspfleger. Rechtspfleger sind keine Richter, haben aber eine spezielle juristische Ausbildung und übernehmen viele Aufgaben bei Gericht.

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt: Auch wenn im Gesetz noch „Richter“ steht, ist der Rechtspfleger zuständig. Das Gericht begründete dies damit, dass die Entscheidung über eine Grundbucheinsicht nicht so schwierig oder bedeutsam ist, dass unbedingt ein Richter persönlich darüber entscheiden muss. Der Rechtspfleger hat hier also die gleiche Macht wie ein Richter.

Zuständigkeit für Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle


Das Recht auf Grundbucheinsicht

Der wichtigste Teil für die Enkelkinder war die Frage: Bekommen wir die Informationen oder nicht? Das Grundbuch ist in Deutschland nicht öffentlich. Nicht jeder darf einfach nachsehen, wem welches Haus gehört.

Was ist ein „berechtigtes Interesse“?

Um in das Grundbuch schauen zu dürfen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das bedeutet:

  • Sie müssen einen guten, sachlichen Grund haben.
  • Bloße Neugier reicht nicht aus.
  • Es muss nicht unbedingt ein „hartes“ rechtliches Interesse sein, aber es muss ein vernünftiger Grund vorliegen, den man glaubhaft machen kann.

Schutz der Privatsphäre

Das Gericht muss dabei immer abwägen. Auf der einen Seite steht Ihr Wunsch nach Information. Auf der anderen Seite steht das Recht auf Datenschutz der Personen, die aktuell im Grundbuch stehen. Niemand möchte, dass Fremde ohne Grund die eigenen Vermögensverhältnisse ausspionieren können.


Warum die Enkelkinder keinen Erfolg hatten

Das Gericht entschied gegen die Enkelkinder. Es gab dafür mehrere Gründe, die für Laien sehr wichtig sind, wenn sie ähnliche Ansprüche geltend machen wollen.

Die Grundstücke gehörten der Oma gar nicht mehr

Die Großmutter war im Jahr 2010 gestorben. Die Grundstücke, um die es ging, hatte sie aber schon viel früher verkauft oder übertragen – nämlich in den Jahren 2002 und 2005. Zum Zeitpunkt ihres Todes war sie also gar nicht mehr als Eigentümerin eingetragen.

Das Grundbuch liefert nicht die nötigen Informationen

Die Enkelkinder wollten wissen, ob die Oma die Grundstücke damals verkauft oder verschenkt hat. Das ist wichtig für das Erbe:

  • Wenn sie die Grundstücke verkauft hat, hat sie Geld dafür bekommen (das vielleicht noch im Erbe ist).
  • Wenn sie die Grundstücke verschenkt hat, könnten die Enkelkinder einen „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ haben.

Das Problem ist: Im Grundbuch (Abteilung I und Bestandsverzeichnis) steht meistens nur, wer der Eigentümer ist. Ob es ein Verkauf oder eine Schenkung war, steht dort oft nicht direkt drin. Das steht im notariellen Kaufvertrag, der in der Grundakte liegt. Die Enkelkinder hatten aber nur Einsicht in das Grundbuch selbst verlangt. Das Gericht sagte deshalb: Das Grundbuch hilft Ihnen gar nicht dabei, Ihr Ziel zu erreichen. Der Antrag war also „untauglich“.

Fehlender Vortrag zu den aktuellen Eigentümern

Die Enkelkinder konnten auch nicht genau sagen, gegen wen sie eigentlich Ansprüche stellen wollten. Da sie die aktuellen Eigentümer nicht kannten oder nicht nannten, konnte das Gericht nicht prüfen, ob deren Datenschutz wichtiger ist als der Wunsch der Enkelkinder nach Information.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier ist das Ergebnis des Urteils für Sie auf den Punkt gebracht:

  • Zuständigkeit: Wenn der Urkundsbeamte beim Grundbuchamt eine Einsicht ablehnt, entscheidet darüber der Rechtspfleger, nicht zwingend der Richter.
  • Keine automatische Einsicht für Erben: Nur weil man glaubt, ein Pflichtteil stehe einem zu, darf man nicht automatisch alle alten Grundstücke der verstorbenen Person durchsuchen.
  • Präzision ist wichtig: Man muss genau begründen, warum die Information aus dem Grundbuch für den eigenen Anspruch unbedingt notwendig ist. Wenn die Information (wie hier die Frage „Kauf oder Schenkung“) gar nicht im Grundbuch steht, wird der Antrag abgelehnt.

Dieses Urteil zeigt, dass der Datenschutz im Grundbuchrecht sehr ernst genommen wird. Wer Einsicht möchte, muss sehr genau erklären können, warum er diese Informationen braucht und warum andere Wege (zum Beispiel direktes Nachfragen beim Erben) nicht ausreichen.

RA und Notar Krau

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