Zuständigkeit für die Erstellung der WEG–Jahresabrechnung bei einem Verwalterwechsel zum Jahreswechsel
Gericht: BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 26.09.2025
Aktenzeichen: V ZR 206/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:260925UVZR206.24.0
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend LG Dortmund, 8. November 2024, Az: 17 S 45/24
vorgehend AG Bielefeld, 15. März 2024, Az: 5 C 65/23
In diesem Fall ging es um eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Eine Immobilienverwaltung war bis zum 31. Dezember 2022 für die Anlage zuständig. Ab dem 1. Januar 2023 übernahm eine neue Verwalterin das Amt.
Die Eigentümergemeinschaft wollte, dass die alte Verwalterin noch die Abrechnung für das Jahr 2022 erstellt. Schließlich hatte diese das ganze Jahr über die Gelder verwaltet und alle Unterlagen parat. Die alte Verwalterin weigerte sich jedoch. Sie war der Meinung, dass sie mit dem Ende ihrer Amtszeit nicht mehr zuständig sei. Der Streit landete schließlich vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.
Der BGH entschied am 26. September 2025 gegen die Eigentümergemeinschaft. Die alte Verwalterin muss die Abrechnung für das Jahr 2022 nicht mehr erstellen. Diese Aufgabe fällt automatisch der neuen Verwalterin zu.
Das Gericht stellte zunächst klar: Nicht der Verwalter persönlich ist gegenüber den Eigentümern zur Abrechnung verpflichtet, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Verband. Der Verwalter ist lediglich das „Organ“, das diese Aufgabe für die Gemeinschaft ausführt.
Dies ist der entscheidende Punkt des Urteils. Die Pflicht, eine Jahresabrechnung zu erstellen, entsteht laut Gesetz erst nach Ablauf des Kalenderjahres. Das bedeutet konkret: Die Pflicht für das Jahr 2022 entstand erst in der ersten Sekunde des 1. Januar 2023.
Zu diesem Zeitpunkt war die alte Verwalterin aber bereits nicht mehr im Amt. Ihr Vertrag und ihre offizielle Funktion endeten am 31. Dezember 2022 um Mitternacht. Da sie zum Zeitpunkt, als die Pflicht entstand, keine Verwalterin mehr war, kann sie auch nicht mehr zur Erstellung der Abrechnung herangezogen werden.
Der BGH betont, dass der neue Verwalter als aktuelles Organ der Gemeinschaft alle anstehenden Aufgaben übernehmen muss. Dazu gehört auch das Erstellen von Abrechnungen für Jahre, in denen er noch gar nicht im Amt war. Das gilt sogar dann, wenn der neue Verwalter dadurch mehr Arbeit hat oder sich erst mühsam in die alten Unterlagen einarbeiten muss.
Obwohl die alte Verwalterin die Abrechnung nicht erstellen muss, hat sie dennoch Pflichten:
Wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben und der Verwalter zum 31. Dezember kündigt, gilt folgendes:
| Zeitpunkt der Entstehung | Zuständigkeit |
| Vor dem Wechsel (z.B. Abrechnung 2021) | Der alte Verwalter (falls noch im Amt). |
| Nach dem Wechsel (z.B. Abrechnung 2022) | Der neue Verwalter ist ab dem 1. Januar verantwortlich. |
Das Urteil bringt Rechtsklarheit, auch wenn es für neue Verwalter unbequem sein kann. Es verhindert, dass Gemeinschaften zwischen zwei Stühlen sitzen, wenn der alte Verwalter bereits weg ist. Die Verantwortung liegt immer bei der Person oder Firma, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit aktuell im Amt ist.
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