Zuständigkeit in einem Nachlassfall mit Auslandsberührung – KG 1 AR 8/16

Oktober 20, 2020

Zuständigkeit in einem Nachlassfall mit Auslandsberührung – KG 1 AR 8/16

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor
  3. Tatbestand
    1. Sachverhalt
    2. Verfahrensverlauf
  4. Gründe
    1. Zuständigkeit des Senats
    2. Zuständigkeit des Amtsgerichts Pankow-Weißensee
      1. Gesetzliche Grundlagen
      2. Entgegennahme der Ausschlagungserklärung
    3. Keine besondere örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Pankow-Weißensee
      1. Übergabe von Unterlagen und Schlüsseln
    4. Mögliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding
      1. Gesetzliche Grundlagen
      2. Anwendung der EuErbVO
      3. Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
    5. Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers
      1. Berufliche und soziale Bindungen
      2. Familiäre Bindungen und Wohnsituation
      3. Einnahmen und Vermögensverwaltung
    6. Rechtsfolgen und weitere Verfahrensschritte
      1. Entscheidung zur Zuständigkeit
      2. Weitere Maßnahmen zur Nachlassverwaltung
    7. Kostenentscheidung
    8. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Zuständigkeit in einem Nachlassfall mit Auslandsberührung – KG 1 AR 8/16

In dem Nachlassverfahren mit Auslandsbezug stritten die Amtsgerichte Pankow-Weißensee und Wedding über die Zuständigkeit.

Der Erblasser, der bis 2010 seinen Wohnsitz in Berlin-Wedding hatte, zog dann nach Polen, behielt jedoch einen Zweitwohnsitz bei seiner Tochter in Berlin-Pankow.

Er arbeitete weiterhin in Berlin-Brandenburg und verstarb 2016 in Berlin.

Die Tochter schlug die Erbschaft vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee aus, woraufhin dieses Gericht sich für unzuständig erklärte und die Sache an das Amtsgericht Wedding verwies.

Auch dieses Gericht hielt sich für unzuständig, sodass der Streit vor dem Kammergericht landete.

Das Kammergericht entschied, dass das Amtsgericht Pankow-Weißensee für die Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung zuständig sei, da die Tochter dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Es stellte jedoch fest, dass die weitere Nachlasssache, wie die Sicherung des Nachlasses, vom Amtsgericht Wedding bearbeitet werden sollte,

da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, speziell im Bereich Berlin-Wedding.

Zuständigkeit in einem Nachlassfall mit Auslandsberührung – KG 1 AR 8/16

Trotz seines Wohnsitzes in Polen hatte der Erblasser enge Bindungen nach Deutschland, wo er seine Einkünfte erzielte, familiäre Kontakte pflegte und nicht in das polnische Leben integriert war.

Diese Umstände führten dazu, dass der Erblasser als sogenannter „Grenzpendler“ angesehen wurde, und somit die Zuständigkeit beim Amtsgericht Wedding lag.

Die Entscheidung folgte der europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die die Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers knüpft.

In diesem Fall wurde festgestellt, dass dieser in Deutschland lag, womit das Amtsgericht Wedding für das Nachlassverfahren zuständig ist.

RA und Notar Krau

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