Zuständigkeit Schiedsgericht für Entlassung Testamentvollstrecker

August 25, 2017

Zuständigkeit Schiedsgericht für Entlassung Testamentvollstrecker

OLG Stuttgart 8 W 166/16

Testamentsvollstreckung:

Zuständigkeit privater Schiedsgerichte für die Entscheidung über die Entlassung des Testamentvollstreckers

RA und Notar Krau

Die Erben einer Erblasserin beantragten die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Dieser war vom Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzt worden.

Das Testament enthielt zudem eine Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erbfall einem Schiedsgericht zuwies.

Der Testamentsvollstrecker verweigerte die Entlassung und berief sich auf die Schiedsklausel.

Kernaussage des Beschlusses:

Zuständigkeit Schiedsgericht für Entlassung Testamentvollstrecker

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied, dass das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker zu entlassen hat.

Die Schiedsklausel greift nicht, da die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts fallen kann.

Begründung des Gerichts:

  • Zuständigkeit des Schiedsgerichts:
    • Grundsätzlich kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts auch durch letztwillige Verfügung angeordnet werden (§ 1066 ZPO).
    • Einem Schiedsgericht kann jedoch nicht die Kompetenz zur Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers übertragen werden.
    • Dies widerspräche dem Recht des Erben, die Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einem staatlichen Gericht zu beantragen.
    • Der Erblasser kann die Rechte des Erben im Entlassungsverfahren nicht einschränken.
  • Gründe für die Entlassung:
    • Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers liegt vor, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt (§ 2227 BGB).
    • Im vorliegenden Fall hat der Testamentsvollstrecker seine Pflicht zur Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfüllt.
    • Dies stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, die die Entlassung rechtfertigt.
  • Weitere Punkte:
    • Das OLG prüfte auch weitere von den Erben vorgebrachte Gründe für die Entlassung, wie z.B. die verzögerte Vorlage des Nachlassverzeichnisses und die Entnahme der Vergütung durch den Testamentsvollstrecker.
    • Diese Gründe rechtfertigten jedoch keine Entlassung.
  • Nachfolge im Amt des Testamentsvollstreckers:
    • Da die Erblasser dem Testamentsvollstrecker das Recht eingeräumt hatten, einen Nachfolger zu bestimmen, erhält dieser die Gelegenheit, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
    • Sollte er dies nicht tun, geht das Bestimmungsrecht auf den Vorstand der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. über.

Zuständigkeit Schiedsgericht für Entlassung Testamentvollstrecker

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Schiedsfähigkeit in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist von einem staatlichen Gericht zu treffen.

Zusätzliche Informationen:

    • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Zuständigkeit von Schiedsgerichten in Entlassungsverfahren von Testamentsvollstreckern klärt.
    • Erblasser sollten bei der Gestaltung von Schiedsklauseln in Testamenten beachten, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden kann.
    • Erben sollten bei Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers die Entlassung bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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