Zuständigkeitsstreitwert bei der Pflichtteilsstufenklage
Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 7 U 51/24, vom 24. Januar 2025:
Die Klägerin ist eines von mehreren Kindern des verstorbenen Herrn A. Die Beklagte war dessen Lebensgefährtin.
Der Erblasser hatte die Beklagte in einem handschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt.
Die Klägerin und ihre Geschwister machten Pflichtteilsansprüche geltend.
Die Klägerin klagte auf Auskunft über den Nachlass, da sie die von der Beklagten erteilten Auskünfte für unvollständig hielt.
Das Landgericht Duisburg wies die Klage als unzulässig ab, da es sich für sachlich unzuständig hielt.
Es setzte den Streitwert vorläufig auf 2.500,00 Euro fest und argumentierte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitere Ansprüche vorlägen, die einen höheren Nachlasswert rechtfertigen würden.
Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Sie argumentierte, dass das Landgericht zu Unrecht von einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit ausgegangen sei.
Sie machte einen weiteren Zahlungsanspruch von mindestens 7.500,00 Euro geltend.
Sie begründete dies unter anderem damit, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod eine Zahlung aus dem Verkauf eines Grundstücks erhalten habe, deren Verbleib nicht vollständig geklärt sei.
Zudem habe die Beklagte kurz vor dem Tod des Erblassers 1.000,00 Euro von dessen Konto abgehoben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Berufung der Klägerin statt.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Landgericht zu Unrecht von einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit ausgegangen war.
Der Zuständigkeitswert übersteige 5.000,00 Euro, da die Klägerin nachvollziehbar dargelegt habe, dass weitere Ansprüche in Höhe von ca. 7.500,00 Euro bestehen könnten.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin den Notarvertrag bezüglich des Grundstücksverkaufs vorgelegt hatte
und die Beklagte sich hierzu mit Nichtwissen erklärte, was jedoch unzulässig sei, da sie als Erbin in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten sei.
Die Vermutung der Klägerin, dass der Erblasser den Kaufpreis nicht vollständig verbraucht habe, sei nicht abwegig.
Auch die Abhebung von 1.000,00 Euro kurz vor dem Tod des Erblassers sei ein relevanter Punkt.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 und 4 BGB).
Ein privates Verzeichnis berührt den Anspruch auf ein amtliches Verzeichnis grundsätzlich nicht.
Es lägen keine Anhaltspunkte für einen Verzicht, Schikane, Verwirkung oder Rechtsmissbrauch vor.
Die Klägerin habe konkrete Anhaltspunkte dafür genannt, dass das privatschriftliche Nachlassverzeichnis unvollständig sei, insbesondere im Hinblick auf Schenkungen.
Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage (Wertermittlung, eidesstattliche Versicherung, Zahlungsanspruch) an das Landgericht zurück.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis hat und dass das Landgericht Duisburg zu Unrecht seine sachliche Unzuständigkeit angenommen hatte.
Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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