Zuständigkeitsstreitwert Stufenklage – KG 2 UH 11/24

Juli 19, 2024

Zuständigkeitsstreitwert Stufenklage – KG 2 UH 11/24

Beschluss vom 4.4.2024

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Der Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage wird nach dem Wert des Zahlungsantrags der dritten Stufe bestimmt,

da die Ansprüche der ersten und zweiten Stufe nur vorbereitenden Charakter haben und wirtschaftlich identisch mit dem Leistungsantrag der dritten Stufe sind.

Diese Auffassung wurde durch verschiedene Beschlüsse und Rechtsmeinungen gestützt, ist jedoch nicht unumstritten.

Fallbeschreibung


In einem spezifischen Fall klagte der Kläger nach dem Tod seiner Mutter auf seinen Pflichtteilsanspruch gegen den testamentarischen Erben mittels einer Stufenklage.

Der vorläufige Streitwert wurde mit 5.000 EUR angegeben.

Das Amtsgericht (AG) Lichtenberg ordnete die Zustellung der Klage an und verwies auf seine Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit.

Laut AG übersteigt der Zuständigkeitsstreitwert von 5.000 EUR, da der Wert der Auskunftsstufe gemäß Paragraf 3 ZPO hinzuzurechnen sei.

Verfahrensverlauf


Der Beklagte rügte die Zuständigkeit des AG. Nach weiteren Hinweisen beantragte der Kläger die Verweisung an das Landgericht (LG).

Zum Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage – KG Beschluss vom 4.4.2024 – 2 UH 11/24

Das AG erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das LG Berlin.

Das LG sah sich ebenfalls als unzuständig und erklärte den Verweisungsbeschluss des AG als objektiv willkürlich.

Entscheidung des Kammergerichts (KG)


Das Kammergericht (KG) wurde gemäß Paragraf 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits herangezogen.

Das KG bestätigte die sachliche Zuständigkeit des LG Berlin, da der Verweisungsbeschluss des AG Lichtenberg gemäß Paragraf 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend sei.

Rechtliche Erwägungen


Das KG argumentierte, dass ein Verweisungsbeschluss nur dann nicht bindend sei, wenn er offensichtlich unhaltbar oder willkürlich sei.

Trotz abweichender Meinungen im Schrifttum und der Rechtsprechung sei der Verweisungsbeschluss des AG Lichtenberg nicht objektiv willkürlich.

Es existiere keine einhellige Meinung zur Frage, ob die Anträge einer Stufenklage zu addieren seien oder nicht.

Zum Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage – KG Beschluss vom 4.4.2024 – 2 UH 11/24

Selbst in verbreiteten Kommentaren, wie dem von Zöller, werde die gegenteilige Auffassung vertreten, obwohl auch dort auf die herrschende Meinung hingewiesen werde.

Begründung


Das KG hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage sich allein nach dem Zahlungsantrag der dritten Stufe bemesse.

Die gegenteilige Auffassung, wonach die Werte der einzelnen Stufen addiert werden müssten, sei in der Literatur und Rechtsprechung nach wie vor vertreten.

Da der Verweisungsbeschluss des AG Lichtenberg auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhe, sei er nicht als willkürlich anzusehen und somit bindend.

Fazit


Das KG stellte fest, dass das LG Berlin aufgrund des Verweisungsbeschlusses des AG Lichtenberg zuständig sei.

Der Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage wird demnach primär durch den Zahlungsantrag der dritten Stufe bestimmt,

jedoch bleibt eine abweichende Auffassung, die eine Addition der Werte der einzelnen Stufen vorsieht, in der juristischen Diskussion bestehen.

Dies zeigt die Komplexität und die unterschiedliche Interpretation der Rechtsnormen im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsstreitwert von Stufenklagen.

RA und Notar Krau

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