Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des AÜG – BAG Urteil 27.06.2017 – 9 AZR 133/16

März 30, 2021

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des AÜG – BAG Urteil 27.06.2017 – 9 AZR 133/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27. Juni 2017 (Az.: 9 AZR 133/16) befasst sich mit der Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, ein Arbeitsverhältnis gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zustande gekommen ist.

Die Klägerin war zunächst bei der Beklagten angestellt und anschließend über eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die D Service GmbH (DRS), weiter beschäftigt.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass durch diese Konstellation ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF entstanden sei, da es sich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handele.

Das Landesarbeitsgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden, doch das BAG hob dieses Urteil auf und stellte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts wieder her.

Nach Auffassung des BAG lag keine Arbeitnehmerüberlassung vor, sondern die Klägerin war im Rahmen eines Dienstvertrags tätig.

Die DRS war verantwortlich für die Erbringung von Dienstleistungen, zu denen auch die Betreuung des Fotoarchivs der Beklagten gehörte.

Die Klägerin war in diesen Rahmen eingebunden und führte ihre Tätigkeit nach den Vorgaben der DRS aus, wobei die Beklagte lediglich die organisatorische und technische Abwicklung überwachte.

Das BAG stellte klar, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers vollständig eingegliedert und dessen Weisungen unterstellt ist.

In diesem Fall jedoch sei die Klägerin nicht wie eine eigene Arbeitnehmerin der Beklagten behandelt worden, sondern blieb organisatorisch der DRS zugeordnet.

Die tatsächliche Durchführung des Vertrags bestätigte, dass keine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des AÜG vorlag.

Die Beklagte war auch nicht befugt, der Klägerin arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen, und die DRS verfügte über die erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen, um den Dienstvertrag eigenverantwortlich zu erfüllen.

Die Klage der Klägerin wurde daher abgewiesen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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