Zustimmung aller Vereinsmitglieder bei satzungsänderndem Beschluss
OLG Frankfurt am M 20 W 162/15
Beschl. v. 10.01.2017,
Erfordernis der Zustimmung aller Vereinsmitglieder bei satzungsänderndem Beschluss mit schwerwiegendem Eingriff in Mitgliederrechte
Kernaussage:
Eine Satzungsänderung, die zum Ausschluss von Mitgliedern führt, erfordert deren Zustimmung,
selbst wenn keine Zweckänderung vorliegt und das Vereinsvermögen bei Auflösung nicht an die Mitglieder fällt.
Sachverhalt:
Ein 1952 gegründeter Verein beschloss eine umfassende Satzungsänderung.
Wesentliche Punkte waren:
Die Satzungsänderung wurde von Vorstand, Aufsichtsrat und der Vertreterversammlung beschlossen.
Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzungsänderung ab, da sie einen schwerwiegenden Eingriff
in die Rechte der Mitglieder darstelle und diese dem nicht zugestimmt hätten.
Der Verein legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Registergerichts.
Begründung:
Entgegen der Ansicht des Registergerichts sah das OLG Frankfurt in der Satzungsänderung keine Zweckänderung.
Der Vereinszweck – die Pflege des Spargedankens – blieb im Wesentlichen unverändert.
Die Anpassung der Formulierung („für die Kunden und Mitglieder der Mitgliedsgenossenschaften“)
ändere daran nichts, da es sich im Wesentlichen um denselben Personenkreis handele.
Die Satzungsänderung stellte jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Mitglieder dar, da sie zum Ausschluss der bisherigen Mitglieder (natürliche Personen) führte.
Dieser Ausschluss erfolgte ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Für einen solchen Ausschluss genügt nicht der Beschluss der Vereinsorgane.
Es ist die Zustimmung aller betroffenen Mitglieder erforderlich, da die Satzungsänderung einem zwangsweisen Vereinsausschluss gleichkommt.
Der Verein argumentierte, dass die Vertreterversammlung den Verein auflösen könne und die Mitglieder dann ebenfalls ihre Mitgliedschaft verlieren würden.
Das OLG Frankfurt differenzierte jedoch den vorliegenden Fall von dem vom BGH entschiedenen Fall.
Im BGH-Fall bestand die Chance, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung an die Mitglieder verteilt würde und diese die Vereinstätigkeit selbst fortführen könnten.
Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben.
Die Argumentation des Vereins, die Mitglieder hätten sich nicht wie Mitglieder gefühlt und die Satzungsänderung
führe zu keiner „materiellen Beeinträchtigung“, wurde vom OLG Frankfurt zurückgewiesen.
Die maßgebliche Beeinträchtigung liege im Verlust der Mitgliedschaftsrechte, unabhängig davon, ob diese aktiv wahrgenommen wurden.
Fazit:
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass eine Satzungsänderung, die zum Ausschluss von Mitgliedern führt, deren Zustimmung erfordert,
selbst wenn keine Zweckänderung vorliegt und das Vereinsvermögen bei Auflösung nicht an die Mitglieder fällt.
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Vereinsmitglieder und betont die Notwendigkeit ihrer Zustimmung bei gravierenden Änderungen der Mitgliedschaftsverhältnisse.
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