
Zustimmung Bestellung Hausverwaltung – Verwaltung Nachlaßvermögen – OLG Hamm Urteil 19.10.2010 – I 10 U 79/10
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2010, Az. I-10 U 79/10, befasst sich mit einem Streit zwischen zwei Brüdern
um die Verwaltung des Nachlasses ihrer Mutter, bestehend aus mehreren Immobilien.
Die Mutter hatte testamentarisch bestimmt, dass die Grundstücke nicht veräußert oder belastet werden dürfen und dass ihre Tochter M die Verwaltung übernehmen sollte,
die 8 % der Mieteinnahmen als Vergütung erhalten sollte.
Nach dem Tod der Schwester übernahm zunächst der Beklagte die Verwaltung.
Der Kläger, einer der Brüder, klagte darauf, dass die Verwaltung der Immobilien durch eine externe Firma übernommen werden solle, da er dem Beklagten vorwarf, die Verwaltung nicht ordnungsgemäß und eigenmächtig durchzuführen, insbesondere Mieteinnahmen auf ein privates Konto umzuleiten.
Der Beklagte argumentierte, dass er zur Verwaltung bereit und qualifiziert sei und dass die Erblasserin testamentarisch keine Fremdverwaltung gewünscht habe.
Das Landgericht Essen hatte zuvor entschieden, dass eine externe Verwaltung aufgrund der festgefahrenen Konflikte zwischen den Parteien im Interesse der Erhaltung des Nachlasses notwendig sei.
Der Beklagte legte Berufung gegen diese Entscheidung ein, jedoch wurde die Berufung vom OLG Hamm zurückgewiesen.
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung, dass die Verwaltung des Nachlasses durch eine externe Verwaltungsgesellschaft erfolgen solle.
Es führte aus, dass beide Brüder aufgrund der langjährigen und verfestigten Konflikte nicht in der Lage seien, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.
Der Beklagte habe durch seine Handlungen, insbesondere die Umleitung der Mieteinnahmen auf ein persönliches Konto, gegen die Grundsätze der gemeinschaftlichen Verwaltung verstoßen, was die Notwendigkeit einer Fremdverwaltung rechtfertige.
Das Gericht hob hervor, dass die Verwaltung durch einen Dritten eine ordnungsgemäße Maßnahme sei, da die Parteien selbst nicht zur Einigung oder ordnungsgemäßen Verwaltung fähig seien.
Das Gericht betonte, dass eine Auseinandersetzung des Nachlasses aufgrund der Vorerbenstellung der Parteien nicht möglich sei
und eine Fremdverwaltung im Interesse aller Miterben und der Nacherben notwendig sei, um den Nachlass zu sichern und zu erhalten.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Erblasserin keine Regelung für den Fall getroffen hatte, dass die Tochter als Verwalterin nicht mehr zur Verfügung stünde,
und dass die testamentarischen Wünsche nicht gegen die Einrichtung einer Fremdverwaltung sprächen.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und die Entscheidung nicht der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diente.
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