
Zustimmung des Ehegatten nach Paragraf 1365 BGB
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gibt es wichtige Regeln für Ihre Geschäfte. Eine der bedeutendsten Regeln im Privatrecht betrifft den Verkauf von Vermögen. Der Gesetzgeber möchte die wirtschaftliche Grundlage der Familie schützen. Deshalb kann ein Ehegatte nicht einfach über sein gesamtes Vermögen alleine entscheiden.
In Deutschland leben viele Paare im sogenannten gesetzlichen Güterstand. Das bedeutet, sie haben keinen speziellen Ehevertrag beim Notar geschlossen. In diesem Fall gilt die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Wenn Sie in diesem Güterstand leben, brauchen Sie für bestimmte Geschäfte die Erlaubnis Ihres Partners.
Diese Erlaubnis ist immer dann nötig, wenn Sie sich verpflichten, über Ihr Vermögen im Ganzen zu verfügen. In der Praxis betrifft dies sehr oft den Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie, wenn diese den Großteil Ihres Vermögens ausmacht. Ohne die Einwilligung oder die spätere Genehmigung Ihres Ehegatten ist das Geschäft rechtlich nicht sicher.
Es gibt jedoch Situationen, in denen diese Regel nicht gilt. Wenn Sie durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand gewählt haben, gelten andere Regeln. Ein Beispiel hierfür ist die Gütertrennung. Auch kann man im Ehevertrag vereinbaren, dass der Paragraf 1365 BGB für ein ganz bestimmtes Grundstück nicht gelten soll. Man sagt dazu in der Fachsprache, die Vorschrift wird „abbedungen“.
Ein großes Problem bei dieser Regelung ist die Sichtbarkeit. Wenn Sie ein Grundbuch einsehen, steht dort nicht, ob ein Eigentümer verheiratet ist. Man kann aus dem Grundbuch also nicht erkennen, dass ein Veräußerungsverbot besteht. Das Gesetz ist hier sehr streng.
Wenn Sie einen Vertrag über eine Immobilie unterschreiben, für den die Zustimmung des Partners fehlt, passiert Folgendes: Der Vertrag ist „schwebend unwirksam“. Das bedeutet, er ist rechtlich noch nicht gültig, aber auch noch nicht endgültig gescheitert. Er befindet sich in einer Art Wartestellung.
Dies betrifft zwei Teile des Geschäfts:
Beide Teile funktionieren erst dann, wenn der Partner „Ja“ sagt. Eine Heilung des Fehlers durch die bloße Eintragung im Grundbuch ist nicht möglich. Das unterscheidet diesen Fall von vielen anderen Rechtsgeschäften.
Für die Gültigkeit der Zustimmung gibt es zwei Ebenen. Zwischen den Ehegatten reicht eine formlose Zustimmung aus. Man könnte also theoretisch mündlich zustimmen. Aber für das Grundbuchamt reicht das nicht aus. Das Grundbuchamt muss prüfen, ob alles seine Richtigkeit hat. Deshalb muss die Zustimmung in einer speziellen Form nachgewiesen werden. Man benötigt eine notariell beglaubigte Form. Das ist wichtig, damit das Amt die Eintragung im Grundbuch vornehmen kann.
Es kann vorkommen, dass ein Ehepartner seine Zustimmung nicht geben möchte. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft nach Paragraf 1366 Abs. 4 BGB endgültig unwirksam. Doch es gibt einen Ausweg, falls die Verweigerung unbegründet ist.
Wenn der Verkauf oder das Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, kann man handeln. Der Ehegatte, der verkaufen möchte, kann einen Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht prüft dann die Situation. Wenn alles in Ordnung ist, kann das Familiengericht die fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen. Dann ist das Geschäft auch ohne den Willen des Partners gültig.
Der Partner, der nicht gefragt wurde, hat starke Rechte. Er kann nach Paragraf 1368 BGB im eigenen Namen gerichtlich gegen die Unwirksamkeit vorgehen. Das Besondere ist: Dieses Recht bleibt sogar nach einer Scheidung der Ehe bestehen.
Der Ehegatte kann vom Käufer verlangen, dass das Grundbuch korrigiert wird. Er kann fordern, dass der verkaufende Partner wieder als Eigentümer eingetragen wird. Dies ist ein sehr scharfes Recht.
Wenn ein Geschäft wegen der fehlenden Zustimmung scheitert, stellt sich die Frage nach dem Geld. Der Käufer hat oft schon den Kaufpreis gezahlt. Wenn der Ehegatte nun die Rückgabe des Eigentums verlangt, möchte der Käufer sein Geld zurückhaben.
Hier gibt es eine wichtige juristische Besonderheit. Dem Käufer steht kein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht wegen des gezahlten Preises zu. Er kann also nicht sagen: „Ich gebe das Grundstück erst zurück, wenn ich mein Geld wiederhabe.“ Er muss das Grundstück erst einmal wieder freigeben. Allerdings ist eine Aufrechnung in diesem Zusammenhang zulässig.
In der täglichen Arbeit eines Notars ist dieses Thema von höchster Bedeutung. Es gibt zwei Hauptaspekte:
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