Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums und die Kostenfolge

April 1, 2025

Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums und die Kostenfolge

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2019 (V ZR 188/18) wichtige Klarstellungen zur

Kostentragung bei Verwalterzustimmungen gemäß Paragraf 12 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) getroffen.

Im Kern geht es um die Frage, ob ein Verwalter, der zur Erteilung einer Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum verurteilt wurde,

die Prozesskosten selbst tragen muss oder diese aus dem Gemeinschaftsvermögen begleichen darf.

Sachverhalt

Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum verweigert.

Nach erfolgreicher Klage der betroffenen Wohnungseigentümer wurde der Verwalter zur Zustimmung verurteilt und zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet.

Der Verwalter entnahm daraufhin die entstandenen Kosten aus dem Gemeinschaftsvermögen, was zu einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Rückzahlung führte.

Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums und die Kostenfolge

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Verwalter die Prozesskosten nicht zwingend selbst tragen muss.

Er darf die Kosten aus dem Gemeinschaftsvermögen begleichen, insbesondere wenn der Verwaltervertrag ihn dazu ermächtigt.

Dies ist insofern begründet, da der Verwalter bei der Entscheidung über die Zustimmung in der Regel als Treuhänder und Stellvertreter der Wohnungseigentümer handelt.

Wesentliche Punkte des Urteils

Verwalter als Treuhänder:

Der BGH betont, dass der Verwalter bei der Zustimmungsentscheidung im Interesse der Wohnungseigentümer handelt.

Kostentragung:

Der Verwalter hat im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß Paragrafen 670, 675 BGB.

Paragraf 16 Abs. 8 WEG:

Diese Vorschrift schließt den Ersatzanspruch des Verwalters nicht aus.

Sie dient lediglich dazu, den Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung zu sichern und Binnenstreitigkeiten nicht pauschal der Gemeinschaft aufzubürden.

Verwaltervertrag:

Wenn der Verwaltervertrag eine entsprechende Ermächtigung enthält, darf der Verwalter die Prozesskosten aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen.

Pflichtwidrigkeit:

Allein die Tatsache, dass der Verwalter den Prozess verloren hat, bedeutet nicht automatisch, dass seine Verweigerung der Zustimmung pflichtwidrig war.

Der Verwalter hat einen Beurteilungsspielraum, ob ein wichtiger Grund zur Verweigerung vorliegt.

Beurteilungsspielraum:

Der Verwalter hat bei der Entscheidung, ob ein wichtiger Grund zur Verweigerung vorliegt, einen Beurteilungsspielraum.

Die Grenzen dieses Spielraums sind erst überschritten, wenn die Entscheidung des Verwalters offensichtlich unvertretbar und nicht nachvollziehbar ist.

Weisung der Wohnungseigentümer:

Der Verwalter ist nicht verpflichtet, eine Weisung der Wohnungseigentümer einzuholen, sollte die Zustimmung gewährt, oder verweigert werden.

Jedoch ist er berechtigt dies in Zweifelsfällen zu tun.

Jedoch muss er, sollte er diese einholen, die Wohnungseigentümer umfassend aufklären.

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil des BGH klärt die Verantwortlichkeiten und Kostentragungspflichten im Zusammenhang mit Verwalterzustimmungen.

Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums und die Kostenfolge

Es stärkt die Position des Verwalters, indem es ihm ermöglicht, in berechtigten Fällen auf das Gemeinschaftsvermögen zurückzugreifen.

Gleichzeitig betont es die Notwendigkeit einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Entscheidung des Verwalters, um Pflichtverletzungen zu vermeiden.

Zusammenfassung

Der BGH hat entschieden, dass ein Verwalter, der zur Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum verurteilt wurde,

die Prozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Gemeinschaftsvermögen begleichen darf.

Dies gilt insbesondere, wenn der Verwaltervertrag eine entsprechende Ermächtigung enthält und der Verwalter im Interesse der Wohnungseigentümer gehandelt hat.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Wann gilt ein mündlicher Vertrag?

    Juli 12, 2026
    Gericht: LG Stuttgart 49. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 09.06.2026 Aktenzeichen: 49 O 47/25 Dokumenttyp: UrteilWann gilt ein mündlicher Vertra…

    Bindungswirkung im Urkundenprozess ergangenen Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils

    Juli 12, 2026
    Gericht: OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 02.07.2026 Aktenzeichen: 12 U 62/25 Dokumenttyp: UrteilVertrag mit dem Erbensucher kün…

    Anfechtbarkeit des Gebots in der Zwangsversteigerung

    Juli 12, 2026
    Zur Anfechtbarkeit des Gebots in der Zwangsversteigerung nach den Paragrafen 119 ff. BGB (analog)Gericht: LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer…