Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums und die Kostenfolge
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2019 (V ZR 188/18) wichtige Klarstellungen zur
Kostentragung bei Verwalterzustimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) getroffen.
Im Kern geht es um die Frage, ob ein Verwalter, der zur Erteilung einer Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum verurteilt wurde,
die Prozesskosten selbst tragen muss oder diese aus dem Gemeinschaftsvermögen begleichen darf.
Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum verweigert.
Nach erfolgreicher Klage der betroffenen Wohnungseigentümer wurde der Verwalter zur Zustimmung verurteilt und zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet.
Der Verwalter entnahm daraufhin die entstandenen Kosten aus dem Gemeinschaftsvermögen, was zu einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Rückzahlung führte.
Der BGH entschied, dass der Verwalter die Prozesskosten nicht zwingend selbst tragen muss.
Er darf die Kosten aus dem Gemeinschaftsvermögen begleichen, insbesondere wenn der Verwaltervertrag ihn dazu ermächtigt.
Dies ist insofern begründet, da der Verwalter bei der Entscheidung über die Zustimmung in der Regel als Treuhänder und Stellvertreter der Wohnungseigentümer handelt.
Der BGH betont, dass der Verwalter bei der Zustimmungsentscheidung im Interesse der Wohnungseigentümer handelt.
Der Verwalter hat im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 670, 675 BGB.
Diese Vorschrift schließt den Ersatzanspruch des Verwalters nicht aus.
Sie dient lediglich dazu, den Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung zu sichern und Binnenstreitigkeiten nicht pauschal der Gemeinschaft aufzubürden.
Wenn der Verwaltervertrag eine entsprechende Ermächtigung enthält, darf der Verwalter die Prozesskosten aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen.
Allein die Tatsache, dass der Verwalter den Prozess verloren hat, bedeutet nicht automatisch, dass seine Verweigerung der Zustimmung pflichtwidrig war.
Der Verwalter hat einen Beurteilungsspielraum, ob ein wichtiger Grund zur Verweigerung vorliegt.
Der Verwalter hat bei der Entscheidung, ob ein wichtiger Grund zur Verweigerung vorliegt, einen Beurteilungsspielraum.
Die Grenzen dieses Spielraums sind erst überschritten, wenn die Entscheidung des Verwalters offensichtlich unvertretbar und nicht nachvollziehbar ist.
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, eine Weisung der Wohnungseigentümer einzuholen, sollte die Zustimmung gewährt, oder verweigert werden.
Jedoch ist er berechtigt dies in Zweifelsfällen zu tun.
Jedoch muss er, sollte er diese einholen, die Wohnungseigentümer umfassend aufklären.
Dieses Urteil des BGH klärt die Verantwortlichkeiten und Kostentragungspflichten im Zusammenhang mit Verwalterzustimmungen.
Es stärkt die Position des Verwalters, indem es ihm ermöglicht, in berechtigten Fällen auf das Gemeinschaftsvermögen zurückzugreifen.
Gleichzeitig betont es die Notwendigkeit einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Entscheidung des Verwalters, um Pflichtverletzungen zu vermeiden.
Der BGH hat entschieden, dass ein Verwalter, der zur Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum verurteilt wurde,
die Prozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Gemeinschaftsvermögen begleichen darf.
Dies gilt insbesondere, wenn der Verwaltervertrag eine entsprechende Ermächtigung enthält und der Verwalter im Interesse der Wohnungseigentümer gehandelt hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.