Zustimmung des Vorerben zu einer Verfügung sich selbst gegenüber
OLG München, Beschluss vom 14.6.2019, 34 Wx 237/18,
Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat in einem Beschluss vom 14. Juni 2019 entschieden, dass ein Vorerbe nicht kraft einer Generalvollmacht des Erblassers die Zustimmung des Nacherben zu
einem Rechtsgeschäft mit sich selbst erklären kann, wenn der Nacherbe nicht zur Zustimmung verpflichtet ist.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Vorerben eines Grundstücks, auf dem ein Nacherbenvermerk zugunsten der Enkelkinder des Erblassers (M und O) eingetragen ist.
Der Erblasser hatte eine Generalvollmacht erteilt, die den Vorerben ermöglichte, über den Grundbesitz zu verfügen.
Die Vorerben verkauften das Grundstück und bewilligten die Löschung des Nacherbenvermerks, wobei sie sich auf die Generalvollmacht beriefen, um auch im Namen der Nacherben zu handeln.
Das Grundbuchamt forderte zusätzlich die Zustimmung eines Pflegers für unbekannte Nacherben.
Die Vorerben legten Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, die Generalvollmacht des Erblassers decke auch die Vertretung der Nacherben ab.
Das OLG München wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung waren:
Die Löschung eines Nacherbenvermerks erfordert entweder die Zustimmung aller Nacherben oder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit.
Da nicht alle Nacherben bekannt waren, fehlte es an der notwendigen Zustimmung.
Selbst wenn die Generalvollmacht nach dem Tod des Erblassers fortbesteht, berechtigt sie den Vorerben nicht zur Vertretung der Nacherben in einem Rechtsgeschäft mit sich selbst,
es sei denn, der Nacherbe wäre zur Zustimmung verpflichtet.
Die gleichzeitige Vertretung von Vor- und Nacherben ist unzulässig, wenn ein Interessenkonflikt besteht.
Da die Möglichkeit weiterer, noch unbekannter Nacherben bestand, war die Bestellung eines Pflegers zum Schutz ihrer Interessen erforderlich.
§§ 2112, 2113 BGB: Diese Paragraphen regeln die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben.
§ 22 GBO: Dieser Paragraph regelt die Grundbuchberichtigung bei Unrichtigkeit des Grundbuchs.
§ 19 GBO: Dieser Paragraph regelt die Bewilligung zur Grundbucheintragung.
§ 1913 BGB: Dieser Paragraph regelt die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München stellt klar, dass eine Generalvollmacht des Erblassers den Vorerben nicht dazu berechtigt,
im Namen der Nacherben Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen, wenn kein Anspruch auf Zustimmung besteht.
Dies dient dem Schutz der Nacherben vor möglichen Interessenkonflikten und stellt sicher, dass ihre Rechte gewahrt bleiben.
Desweiteren werden die hohen Anforderungen an die Löschung von Nacherbenvermerken deutlich.
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