Zustimmung des WEG-Verwalters zu eigenem Wohnungserwerb
OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.2020, I-15 W 72/20
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 10. Januar 2020 befasst sich mit einem komplexen rechtlichen Sachverhalt im Wohnungseigentumsrecht, insbesondere mit der Frage, ob ein
Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Zustimmung zum Erwerb einer Wohnung in der von ihm verwalteten Anlage erteilen darf.
Im Zentrum steht die Auslegung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der das sogenannte Selbstkontrahieren regelt.
Das OLG Hamm entschied, dass ein WEG-Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum erforderlich ist, diese Zustimmung auch dann erteilen kann,
wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt.
Diese Entscheidung widerspricht der Auffassung des Grundbuchamtes, das einen zustimmenden Beschluss der Wohnungseigentümer
oder einen Nachweis der Befreiung des Verwalters von den Beschränkungen des § 181 BGB gefordert hatte.
Das Gericht stellte klar, dass § 181 BGB in diesem Fall nicht direkt anwendbar ist, da der Verwalter seine Zustimmungserklärung nicht gegenüber sich selbst abgibt.
Stattdessen erfolgt die Zustimmung gegenüber dem Veräußerer gemäß § 182 Abs. 1 BGB.
Eine analoge Anwendung des § 181 BGB wurde ebenfalls abgelehnt.
Zwar könne ein Interessenkonflikt bestehen, jedoch sei § 181 BGB als formale Ordnungsvorschrift zu verstehen, bei der ein Interessengegensatz nicht zwingend erforderlich sei.
Das Gericht betonte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit hat, sich vor möglichen Interessenkonflikten zu schützen.
Sie kann in der Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 1 WEG festlegen, dass bei Erwerbsvorgängen, an denen der Verwalter beteiligt ist, ein Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich ist.
Zudem wurde auf die ungeschriebene Nebenpflicht des Verwalters hingewiesen, die Wohnungseigentümerversammlung über eine bestehende Interessenkollision zu informieren.
Bei Verletzung dieser Pflicht bleibt der Veräußerungsvorgang wirksam, der Verwalter ist jedoch schadensersatzpflichtig.
Das Gericht legte großen Wert auf die Rechtssicherheit.
Es betonte, dass § 181 BGB als eine formale Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, bei der der Interessengegensatz
zwar das gesetzgeberische Motiv ist, aber zur Tatbestandserfüllung grundsätzlich weder erforderlich noch ausreichend ist.
Die Entscheidung des OLG Hamm klärt eine wichtige Frage im Wohnungseigentumsrecht und stärkt die Position von WEG-Verwaltern.
Sie gibt Verwaltern die Möglichkeit, Wohnungseigentum in der von ihnen verwalteten Anlage zu erwerben, solange die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt bleiben.
Gleichzeitig zeigt das Urteil auf, dass die WEG durch entsprechende Vereinbarungen und die Beachtung der Nebenpflichten des Verwalters ausreichenden Schutz vor Interessenkonflikten hat.
Ein WEG-Verwalter darf unter bestimmten Umständen Wohnungseigentum der von ihm verwalteten WEG erwerben und die hierzu erforderliche Zustimmung erteilen.
Der Paragraph §181 des BGB findet in diesem Fall keine Anwendung.
Die WEG kann sich durch entsprechende Regelungen schützen.
Der Verwalter hat eine Informationspflicht gegenüber der WEG, falls ein möglicher Interessenkonflikt besteht.
Diese Entscheidung ist relevant für alle WEG-Verwalter, Wohnungseigentümer und am Wohnungseigentumsrecht beteiligten Personen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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