Zustimmung Ersatznacherbe zu Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Vor- und Nacherben
OLG München 34 Wx 434/18
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 14. Juni 2019 (Az. 34 Wx 434/18) behandelt die Frage,
ob die Zustimmung eines Ersatznacherben zu einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben erforderlich ist.
Im Mittelpunkt steht die Auslegung der §§ 2113, 2139 BGB und die Reichweite des Zustimmungserfordernisses für Verfügungen des Vorerben.
Die Beteiligte zu 1 war als Vorerbin Alleineigentümerin von Immobilien.
Nacherben waren ihre beiden Kinder (die Beteiligten zu 2 und 3), Ersatznacherben deren Abkömmlinge.
Um einen Rechtsstreit zwischen der Vorerbin und einem der Nacherben beizulegen, schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung,
dass die Nacherbfolge für die streitgegenständlichen Immobilien aufgehoben und die Vorerbin unbeschränkte Eigentümerin werden sollte.
Das Grundbuchamt lehnte die Löschung des Nacherbenvermerks ab, da die Zustimmung der Ersatznacherben fehle.
Kernaussagen des Beschlusses
Das OLG München gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Wesentliche Argumente des Gerichts:
Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die Möglichkeit der Auseinandersetzung zwischen Vorerben und Nacherben und stellt klar,
dass die Zustimmung des Ersatznacherben in diesem Fall nicht erforderlich ist.
Er stärkt die Verfügungsbefugnis des Vorerben im Einvernehmen mit dem Nacherben und erleichtert die Grundbuchberichtigung in solchen Fällen.
Praktische Auswirkungen
Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Gestaltung von Nachfolgeregelungen.
Er ermöglicht es, Nachlässe flexibler aufzuteilen und die Interessen der Beteiligten besser zu berücksichtigen.
Die Auseinandersetzung zwischen Vorerben und Nacherben kann eine sinnvolle Alternative zur klassischen Nacherbfolge sein.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.