Zustimmung Ersatznacherbe zu Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Vor- und Nacherben

April 20, 2020

Zustimmung Ersatznacherbe zu Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Vor- und Nacherben

OLG München 34 Wx 434/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund der Auseinandersetzung
    • Gerichtliche Zuständigkeit und Aktenzeichen
  2. Sachverhalt
    • Eintragung der Erbin und Nacherben im Grundbuch
    • Festlegung der Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge
  3. Vorangegangene Rechtsstreitigkeiten
    • Beilegung des Rechtsstreits durch Auseinandersetzungsvereinbarung
    • Errichtung der notariellen Urkunde
  4. Rechtsfragen und Argumentation
    • Erforderlichkeit der Zustimmung der Ersatznacherben
    • Standpunkte des Grundbuchamts und des Notars
  5. Gerichtliche Entscheidung
    • Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
    • Bewertung der fehlenden Löschungsbewilligung
  6. Begründung des Beschlusses
    • Voraussetzungen zur Löschung des Nacherbenvermerks
    • Rechtswirkungen der Auseinandersetzungsvereinbarung
  7. Stellungnahme des Gerichts
    • Rechtslage zur Zustimmungspflicht der Ersatznacherben
    • Relevante rechtliche Regelungen und Präzedenzfälle
  8. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
    • Endgültige Entscheidung des Gerichts
    • Implikationen für zukünftige Fälle

Zustimmung Ersatznacherbe zu Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Vor- und Nacherben

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 14. Juni 2019 (Az. 34 Wx 434/18) behandelt die Frage,

ob die Zustimmung eines Ersatznacherben zu einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben erforderlich ist.

Im Mittelpunkt steht die Auslegung der §§ 2113, 2139 BGB und die Reichweite des Zustimmungserfordernisses für Verfügungen des Vorerben.

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 war als Vorerbin Alleineigentümerin von Immobilien.

Nacherben waren ihre beiden Kinder (die Beteiligten zu 2 und 3), Ersatznacherben deren Abkömmlinge.

Um einen Rechtsstreit zwischen der Vorerbin und einem der Nacherben beizulegen, schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung,

dass die Nacherbfolge für die streitgegenständlichen Immobilien aufgehoben und die Vorerbin unbeschränkte Eigentümerin werden sollte.

Das Grundbuchamt lehnte die Löschung des Nacherbenvermerks ab, da die Zustimmung der Ersatznacherben fehle.

Zustimmung Ersatznacherbe zu Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Vor- und Nacherben

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG München gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben: Eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben ist zulässig und führt dazu, dass die betroffenen Nachlassgegenstände aus dem Nachlass ausscheiden.
  • Keine Zustimmung des Ersatznacherben: Für eine solche Auseinandersetzungsvereinbarung ist die Zustimmung des Ersatznacherben nicht erforderlich.
  • Verfügungsbefugnis des Vorerben: Der Vorerbe kann im Einvernehmen mit dem Nacherben über Nachlassgegenstände verfügen, ohne dass der Ersatznacherbe zustimmen muss.
  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Scheidet ein Nachlassgegenstand durch eine wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass aus, ist das Grundbuch unrichtig und muss berichtigt werden.
  • Löschung des Nacherbenvermerks: In diesem Fall kann der Nacherbenvermerk ohne Zustimmung des Ersatznacherben gelöscht werden.

Zustimmung Ersatznacherbe zu Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Vor- und Nacherben

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Gesetzliche Regelung: § 2113 BGB regelt die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben. Die Zustimmung des Nacherben ist nur erforderlich, wenn der Vorerbe über den gesamten Nachlass oder über einen einzelnen Nachlassgegenstand zugunsten eines Dritten verfügt.
  • Auseinandersetzung als Ausnahme: Die Auseinandersetzung zwischen Vorerben und Nacherben ist eine Ausnahme von diesem Zustimmungserfordernis.
  • Schutz des Nacherben: Der Nacherbe ist durch die Auseinandersetzungsvereinbarung ausreichend geschützt, da er selbst daran mitwirkt.
  • Kein zusätzlicher Schutz des Ersatznacherben: Der Ersatznacherbe benötigt keinen zusätzlichen Schutz, da er erst nach dem Tod des Nacherben zum Zuge kommt.

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss verdeutlicht die Möglichkeit der Auseinandersetzung zwischen Vorerben und Nacherben und stellt klar,

dass die Zustimmung des Ersatznacherben in diesem Fall nicht erforderlich ist.

Er stärkt die Verfügungsbefugnis des Vorerben im Einvernehmen mit dem Nacherben und erleichtert die Grundbuchberichtigung in solchen Fällen.

Zustimmung Ersatznacherbe zu Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Vor- und Nacherben

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Gestaltung von Nachfolgeregelungen.

Er ermöglicht es, Nachlässe flexibler aufzuteilen und die Interessen der Beteiligten besser zu berücksichtigen.

Die Auseinandersetzung zwischen Vorerben und Nacherben kann eine sinnvolle Alternative zur klassischen Nacherbfolge sein.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zulässig war. Das OLG verneint dies, da die fehlende Zustimmung des Ersatznacherben kein rückwirkend behebbares Hindernis darstellt.
  • Der Beschluss stellt klar, dass die Löschung des Nacherbenvermerks nicht die Wirksamkeit der Auseinandersetzungsvereinbarung voraussetzt, sondern umgekehrt die Unrichtigkeit des Grundbuchs begründet.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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