Zustimmung zur Annahme eines Vermächtnisses – Verbot aus § 7 BMT-Arbeiterwohlfahrt II – LAG Hamm Urteil 22.11.2007 – 17 Sa 1119/07
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. November 2007 bezieht sich auf die Klage einer Altenpflegerin, die die Zustimmung ihres Arbeitgebers zur Annahme eines Vermächtnisses in Höhe von 5.000 Euro aus dem Testament einer ehemaligen Bewohnerin eines Seniorenheims, in dem sie arbeitete, einforderte.
Der Arbeitgeber hatte die Zustimmung verweigert und sich auf § 7 des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) berufen, der es verbietet, Belohnungen oder Geschenke für dienstliche Handlungen ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld, welches die Klage der Altenpflegerin abgewiesen hatte.
Das Urteil stellt klar, dass § 7 BMT-AW II nicht gegen Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, der das Erbrecht schützt.
Das Verbot, Belohnungen und Geschenke anzunehmen, dient dem legitimen Ziel, die Integrität der Pflegebeziehung zu wahren und die Testierfreiheit zu schützen.
Diese Vorschrift soll verhindern, dass Pflegekräfte durch Geschenke beeinflusst werden, was zu Ungleichbehandlungen der Pflegebedürftigen führen könnte.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Bewohnerin S6 während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Seniorenheim kennengelernt und betreut.
Auch wenn die Klägerin später in einen anderen Wohnbereich versetzt wurde, hatte sie weiterhin Kontakt zur Bewohnerin und Einfluss auf deren Pflege.
Es wurde festgestellt, dass zwischen der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin und dem Vermächtnis ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand.
Das Gericht führte weiter aus, dass selbst wenn die Klägerin behauptete, das Vermächtnis sei eigentlich für ihren Sohn gedacht gewesen, diese Behauptung unerheblich sei, da die Erblasserin eindeutig die Klägerin als Begünstigte eingesetzt hatte.
Eine gemischte Motivlage – berufliche und private Kontakte – war ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
Die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers wurde als rechtmäßig und angemessen beurteilt.
Der Arbeitgeber hatte das Interesse der Klägerin berücksichtigt, jedoch die besondere Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner höher bewertet.
Auch die Wahrung des Betriebsfriedens und der Schutz vor dem Eindruck, dass besondere Leistungen durch Zuwendungen erkauft werden könnten, wurden als wichtige Gründe anerkannt.
Insgesamt verdeutlicht das Urteil, dass die Annahme von Geschenken oder Vermächtnissen durch Pflegekräfte strengen Regeln unterliegt, um das Vertrauen in die Pflege und die Gleichbehandlung der Heimbewohner zu gewährleisten.
Das Urteil schützt die Heimbewohner vor möglicher Ausbeutung und wahrt gleichzeitig die Testierfreiheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in Pflegeeinrichtungen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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