Zustimmung zur Annahme eines Vermächtnisses – Verbot aus Paragraf 7 BMT-Arbeiterwohlfahrt II
LAG Hamm 17 Sa 1119/07
Urteil 22.11.2007
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. November 2007 bezieht sich auf die Klage einer Altenpflegerin,
die die Zustimmung ihres Arbeitgebers zur Annahme eines Vermächtnisses in Höhe von 5.000 Euro aus dem Testament einer ehemaligen Bewohnerin eines Seniorenheims, in dem sie arbeitete, einforderte.
Der Arbeitgeber hatte die Zustimmung verweigert und sich auf Paragraf 7 des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) berufen,
der es verbietet, Belohnungen oder Geschenke für dienstliche Handlungen ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld, welches die Klage der Altenpflegerin abgewiesen hatte.
Das Urteil stellt klar, dass Paragraf 7 BMT-AW II nicht gegen Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, der das Erbrecht schützt.
Das Verbot, Belohnungen und Geschenke anzunehmen, dient dem legitimen Ziel, die Integrität der Pflegebeziehung zu wahren und die Testierfreiheit zu schützen.
Diese Vorschrift soll verhindern, dass Pflegekräfte durch Geschenke beeinflusst werden, was zu Ungleichbehandlungen der Pflegebedürftigen führen könnte.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Bewohnerin S6 während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Seniorenheim kennengelernt und betreut.
Auch wenn die Klägerin später in einen anderen Wohnbereich versetzt wurde, hatte sie weiterhin Kontakt zur Bewohnerin und Einfluss auf deren Pflege.
Es wurde festgestellt, dass zwischen der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin und dem Vermächtnis ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand.
Das Gericht führte weiter aus, dass selbst wenn die Klägerin behauptete, das Vermächtnis sei eigentlich für ihren Sohn gedacht gewesen,
diese Behauptung unerheblich sei, da die Erblasserin eindeutig die Klägerin als Begünstigte eingesetzt hatte.
Eine gemischte Motivlage – berufliche und private Kontakte – war ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
Die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers wurde als rechtmäßig und angemessen beurteilt.
Der Arbeitgeber hatte das Interesse der Klägerin berücksichtigt, jedoch die besondere Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner höher bewertet.
Auch die Wahrung des Betriebsfriedens und der Schutz vor dem Eindruck, dass besondere Leistungen durch Zuwendungen erkauft werden könnten, wurden als wichtige Gründe anerkannt.
Insgesamt verdeutlicht das Urteil, dass die Annahme von Geschenken oder Vermächtnissen durch Pflegekräfte strengen Regeln unterliegt,
um das Vertrauen in die Pflege und die Gleichbehandlung der Heimbewohner zu gewährleisten.
Das Urteil schützt die Heimbewohner vor möglicher Ausbeutung und wahrt gleichzeitig die Testierfreiheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in Pflegeeinrichtungen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen