Zustimmung zur Löschung Grundschuld

September 16, 2017

Zustimmung zur Löschung Grundschuld

OLG Frankfurt am Main 1 U 43/10

Zur Auslegung eines Testaments

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin und die Beklagte waren als Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks.

Die Beklagte hatte der Erbengemeinschaft ein Darlehen gewährt, das mit einer Grundschuld auf dem Grundstück abgesichert war.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld, da das Darlehen getilgt sei.

Die Beklagte verweigerte die Zustimmung.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Klägerin hatte Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld.

Begründung:

  1. Auslegung des Testaments:
  • Der Erblasser hatte in seinem Testament nicht ausdrücklich Erben eingesetzt, sondern nur die Verteilung seines Vermögens angeordnet.

Zustimmung zur Löschung Grundschuld

  • Das Gericht legte das Testament dahingehend aus, dass der Erblasser eine Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen vorgenommen hatte.
  • Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte und ihre Geschwister war keine Vorausvermächtnis, sondern eine Teilungsanordnung.
  1. Erbteilsübertragung:
  • Die Klägerin hatte die Erbanteile der Geschwister der Beklagten erworben und war damit in die Erbengemeinschaft eingetreten.
  • Sie hatte damit alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Auseinandersetzung des Nachlasses übernommen.
  1. Auseinandersetzung des Nachlasses:
  • Die Klägerin konnte die Aufteilung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum verlangen.
  • Dem stand auch das im Testament angeordnete Auseinandersetzungsverbot nicht entgegen, da es sich nur auf die Veräußerung des Grundstücks an Dritte bezog.
  1. Löschung der Grundschuld:
  • Die Beklagte war verpflichtet, der Löschung der Grundschuld zuzustimmen, da das Darlehen getilgt war.
  • Die Beklagte hatte den Darlehensbetrag vom Konto der Erbengemeinschaft entnommen.
  • Die bis zum 30.11.2001 angefallenen Vertragszinsen waren verjährt.

Zustimmung zur Löschung Grundschuld

Fazit:

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Grundsätze der Testamentsauslegung bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis.

  • Hat der Erblasser sein Vermögen im Testament aufgeteilt, ist im Zweifel von einer Erbeinsetzung auszugehen.
  • Die Zuwendung eines Grundstücks, das den Hauptteil des Vermögens ausmacht, spricht für eine Erbeinsetzung.
  • Die Verjährung des gesicherten Anspruchs führt nicht zur Unwirksamkeit der Grundschuld, sondern nur zur Beschränkung des Sicherungsrechts.
RA und Notar Krau

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