Zustimmung zur Zwangsbehandlung bei Patientenverfügung

Januar 12, 2025

Zustimmung zur Zwangsbehandlung bei Patientenverfügung

BGH XII ZB 327/24

Beschluss vom 25.9.2024

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 25. September 2024 (Az. XII ZB 327/24) entschieden, dass eine Patientenverfügung gemäß § 1827 BGB auch bei einer gegenwärtigen

schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit anderer Personen bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zu beachten ist.

Dies gilt insbesondere im Kontext des § 11 II des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus

und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW).

Der Fall:

Ein 36-jähriger Mann, der gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war, wandte sich gegen die

(durch Zeitablauf erledigte) gerichtliche Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.

Zustimmung zur Zwangsbehandlung bei Patientenverfügung

Das Amtsgericht Langenfeld (AG) hatte auf Antrag der Einrichtungsleitung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens

und Anhörung des Betroffenen einer medikamentösen Zwangsbehandlung zugestimmt.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung wies das Landgericht Düsseldorf (LG) zurück.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass diese den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Verfahrensfehler:

Das LG stützte seine Entscheidung auf zwei nach dem amtsgerichtlichen Beschluss ausgestellte Arztzeugnisse, ohne den Betroffenen erneut anzuhören.

Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, da das LG damit eine neue Tatsachengrundlage heranzog und den Betroffenen gemäß § 68 III 2 FamFG hätte anhören müssen.

Zustimmung zur Zwangsbehandlung bei Patientenverfügung

Materiell-rechtlicher Fehler:

Sowohl das AG als auch das LG gingen davon aus, dass die Wirksamkeit der Patientenverfügung des Betroffenen dahinstehen könne,

da eine Zwangsbehandlung zur Abwehr einer Fremdgefährdung auch bei Vorliegen einer Patientenverfügung zulässig sei.

Diese Annahme ist falsch.

Der BGH stellte klar, dass nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen eine Patientenverfügung gemäß § 1827 BGB stets zu beachten ist,

also auch bei einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit anderer Personen (§ 10 II, § 11 II StrUG NRW).

Bedeutung der Patientenverfügung:

Die Vorinstanzen hätten daher die Wirksamkeit der Patientenverfügung prüfen müssen.

Es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass die Patientenverfügung wirksam, insbesondere in einem einwilligungsfähigen Zustand, errichtet worden sei.

Da das AG Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung hatte, hätte eine nähere Sachverhaltsaufklärung erfolgen müssen.

Zustimmung zur Zwangsbehandlung bei Patientenverfügung

Grundrechtseingriff:

Der BGH stellte fest, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen den Betroffenen in seiner durch Art. 2 II 1 GG grundrechtlich geschützten

körperlichen Integrität und in seinem Recht auf Selbstbestimmung verletzt haben.

Die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, weshalb der Betroffene ein berechtigtes Interesse

an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Beschlüsse hat.

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Beschluss klargestellt, dass Patientenverfügungen auch im Rahmen von Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug zu beachten sind.

Dies stärkt die Selbstbestimmung von Patienten und unterstreicht die Bedeutung des § 1827 BGB.

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung von Patientenverfügungen in Unterbringungssachen.

RA und Notar Krau

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