Zuwendung an die eigene Familienstiftung – Ist das eine Schenkung?

Juli 26, 2017

Zuwendung an die eigene Familienstiftung – Ist das eine Schenkung?

FG Kassel 1 K 486/05

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Kassel vom 27. März 2008 befasst sich mit der Frage, ob eine Zuwendung eines

Mitstifters an seine eigene Familienstiftung als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Schenkung) zu werten ist.

Der Fall:

Ein Mann (S) war Mitstifter und einziger Begünstigter einer Familienstiftung.

Die Stiftung hatte Kapitalmangel. S wandte der Stiftung einen Geldbetrag zu, der zur Erhaltung seines Wohnsitzes verwendet werden sollte.

Das Finanzamt sah darin eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das FG Kassel bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.

Die Zuwendung sei eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Die Stiftung sei durch die Zuwendung bereichert worden, auch wenn das Geld letztlich dem Zuwendenden zugutekam.

Zentrale Punkte des Urteils:

Zuwendung an die eigene Familienstiftung – Ist das eine Schenkung?

  • Zustiftungen: Zuwendungen, die ein Stifter einer Stiftung nachträglich über das Stiftungskapital hinaus macht, sind Schenkungen.
  • Satzungsmäßige Verwendung: Die Verpflichtung der Stiftung, die Zuwendung satzungsmäßig zu verwenden, ist keine mindernde Last oder Auflage.
  • Bereicherung der Stiftung: Die Stiftung wird durch die Zuwendung bereichert, auch wenn der Zuwendende gleichzeitig Begünstigter ist.
  • Kein Widerspruch zum BFH-Urteil: Das Urteil steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BFH vom 28. Juni 2007 (Az. II R 21/05), da in jenem Fall der Zuwendende alle Rechte am Stiftungsvermögen hatte.
  • Keine Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG: Bei der Zuwendung handelt es sich nicht um eine Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, da der Stifter nicht zur Zahlung weiterer Beträge verpflichtet war.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil zeigt, dass auch Zuwendungen an die eigene Familienstiftung als Schenkungen zu werten sind, wenn sie die Stiftung bereichern.

Dies gilt auch dann, wenn die Zuwendung letztlich dem Zuwendenden selbst zugutekommt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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