Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts Schenkungsteuer

Juli 21, 2017

Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts Schenkungsteuer

FG Baden-Württemberg 7 K 2471/12

Urteil vom 22. April 2015

RA und Notar Krau

Eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts gewährte einem 29-jährigen Nachkommen der Familie eine Zuwendung in Millionenhöhe.

Das Finanzamt behandelte die Zuwendung als Schenkung unter Lebenden und setzte Schenkungsteuer fest.

Die Stiftung klagte gegen den Bescheid.

Problem:

Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts Schenkungsteuer

Das Finanzgericht musste entscheiden, ob die Zuwendung der Schweizer Stiftung an eine inländische natürliche Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.

Lösung:

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Begründung:

  • Schenkung unter Lebenden: Eine Schenkung unter Lebenden liegt vor, wenn eine freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden zu einer Bereicherung des Bedachten führt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Zuwendung einer Stiftung: Auch Zuwendungen von Stiftungen können Schenkungen sein. Satzungsgemäße Zuwendungen sind jedoch nicht freigebig und unterliegen nicht der Schenkungsteuer.
  • Satzungswidrige Zuwendung: Im vorliegenden Fall war die Zuwendung satzungswidrig, da sie nicht in den „jugendlichen Jahren“ des Zuwendungsempfängers erfolgte. Die Stiftungsurkunde enthielt keine Definition des Begriffs „jugendliche Jahre“. Der Empfänger war 29 Jahre alt und hatte weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen.
  • Vermögensmasse ausländischen Rechts: Die Schweizer Stiftung war als Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG zu behandeln. Der Begriff „Vermögensmasse“ umfasst auch ausländische Stiftungen.

Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts Schenkungsteuer

  • Zwischenberechtigter: Der Zuwendungsempfänger war als Zwischenberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG anzusehen. Er erhielt die Zuwendung während des Bestehens der Stiftung.
  • Keine Ungleichbehandlung: Es lag keine Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Stiftungen vor, da diese der Erbersatzsteuer unterliegen.
  • Keine Kapitalverkehrsfreiheit: Es lag kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, da die Zuwendung in der Schweiz nicht besteuert wurde.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Zuwendungen von ausländischen Stiftungen an inländische Personen der Schenkungsteuer unterliegen können,

wenn sie satzungswidrig sind oder während des Bestehens der Stiftung erfolgen.

Ausländische Stiftungen werden im Erbschaftsteuerrecht als Vermögensmassen ausländischen Rechts behandelt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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