
Zuwendung einzelner Vermögensbestandteile als Erbeinsetzung
OLG Düsseldorf Beschluss 18.04.2018 – I-3 Wx 181/16
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 18. April 2018 (Az.: I-3 Wx 181/16) ging es um die Auslegung eines handschriftlichen Testaments
vom 1. Juli 2015, in dem der Erblasser Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien, zugewiesen hatte.
Der Beteiligte zu 1, ein Cousin zweiten Grades des Erblassers, hatte einen Erbschein beantragt, der ihn und seine Familie als Erben zu gleichen Teilen ausweist.
Die übrigen Beteiligten, ebenfalls Verwandte des Erblassers, bestritten dies und argumentierten, dass das Testament
keine klare Erbeinsetzung enthalte, insbesondere nicht für das genannte Grundstück.
Das Amtsgericht Emmerich hatte zunächst entschieden, dass das Testament auslegungsbedürftig sei,
da der Erblasser nur Teile seines Vermögens explizit zugewiesen habe und die gesetzliche Erbfolge für den Rest eintrete.
Die Quoten wurden dabei nach den Angaben des Beteiligten zu 1 festgesetzt, gegen die sich die übrigen Beteiligten nicht substantiell gewehrt hatten.
Der Beteiligte zu 6 legte dagegen Beschwerde ein, die das Nachlassgericht jedoch ablehnte und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorlegte.
Das OLG entschied, dass die Beschwerde zwar zulässig, inhaltlich aber unbegründet sei.
Es stellte fest, dass das Testament so auszulegen sei, dass die Beteiligten zu 1 bis 5 zu gleichen Teilen Erben wurden,
da der Erblasser ihnen die Hauptteile seines Vermögens, nämlich die Immobilien, zugewiesen habe.
Der Umstand, dass der Erblasser keine weiteren Vermögensgegenstände ausdrücklich zugeteilt hatte,
ließ sich als Vorbehalt weiterer Vermächtnisse interpretieren, aber nicht als Ausschluss der Erbenstellung der Beteiligten zu 1 bis 5.
Das OLG hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf, da die Erbfolge im Testament vollständig geregelt war und keine gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kam.
Die Beschwerde hatte somit keinen Erfolg, und das Nachlassgericht wird auf Basis der nunmehrigen Rechtsauffassung
des OLG über einen neu zu stellenden Erbscheinsantrag entscheiden müssen.
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