
Zuwendung Vermächtnis unter Bedingung
Veröffentlichung eines Buches,
Berufungsverfahren
OLG Bamberg 4 U 33/07
Der Kläger verlangte vom Beklagten die Zahlung von 110.000 Euro aufgrund eines Vermächtnisses in einem Testament.
Das Testament enthielt die Bedingung, dass der Kläger innerhalb von drei Jahren ein Skript des Erblassers als Buch herausgeben sollte.
Der Erblasser hatte das Skript jedoch bereits selbst veröffentlicht.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg musste entscheiden, ob die Veröffentlichung des Skripts durch den Erblasser
die Bedingung für das Vermächtnis unmöglich machte und ob der Kläger dennoch Anspruch auf das Vermächtnis hatte.
Entscheidung:
Das OLG Bamberg wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf das Vermächtnis.
Begründung:
Vermächtnis mit Bedingung: Das Testament enthielt ein Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung. Der Anspruch des Klägers entstand erst mit der Erfüllung der Bedingung.
Unmöglichkeit der Bedingung: Die Bedingung war unmöglich geworden, da der Erblasser das Skript bereits selbst veröffentlicht hatte.
Auslegung des Testaments: Das Testament war dahingehend auszulegen, dass der Erblasser die Zuwendung an den Kläger von der Erfüllung der Bedingung abhängig machen wollte. Der Kläger sollte das Geld nur erhalten, wenn er das Skript selbst veröffentlichte.
Kein Anspruch trotz Unmöglichkeit: Auch wenn die Bedingung unmöglich geworden war, hatte der Kläger keinen Anspruch auf das Vermächtnis. Der Wille des Erblassers war eindeutig, dass der Kläger die Leistung erbringen sollte, um das Vermächtnis zu erhalten.
Kein Widerruf erforderlich: Der Erblasser musste das Testament nicht widerrufen, da er eine Ersatzregelung getroffen hatte.
Freundschaftliche Beziehung: Die Freundschaft zwischen Erblasser und Kläger änderte nichts an der Auslegung des Testaments.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Rechtsfolgen einer unmöglichen Bedingung in einem Testament.
Ist die Bedingung unmöglich geworden, entfällt der Anspruch des Bedachten, wenn der Erblasser die Zuwendung eindeutig von der Erfüllung der Bedingung abhängig gemacht hat.
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