Zuwendung Vermächtnis unter Bedingung
Veröffentlichung eines Buches,
Berufungsverfahren
OLG Bamberg 4 U 33/07
Der Kläger verlangte vom Beklagten die Zahlung von 110.000 Euro aufgrund eines Vermächtnisses in einem Testament.
Das Testament enthielt die Bedingung, dass der Kläger innerhalb von drei Jahren ein Skript des Erblassers als Buch herausgeben sollte.
Der Erblasser hatte das Skript jedoch bereits selbst veröffentlicht.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg musste entscheiden, ob die Veröffentlichung des Skripts durch den Erblasser
die Bedingung für das Vermächtnis unmöglich machte und ob der Kläger dennoch Anspruch auf das Vermächtnis hatte.
Entscheidung:
Das OLG Bamberg wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf das Vermächtnis.
Begründung:
Vermächtnis mit Bedingung: Das Testament enthielt ein Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung. Der Anspruch des Klägers entstand erst mit der Erfüllung der Bedingung.
Unmöglichkeit der Bedingung: Die Bedingung war unmöglich geworden, da der Erblasser das Skript bereits selbst veröffentlicht hatte.
Auslegung des Testaments: Das Testament war dahingehend auszulegen, dass der Erblasser die Zuwendung an den Kläger von der Erfüllung der Bedingung abhängig machen wollte. Der Kläger sollte das Geld nur erhalten, wenn er das Skript selbst veröffentlichte.
Kein Anspruch trotz Unmöglichkeit: Auch wenn die Bedingung unmöglich geworden war, hatte der Kläger keinen Anspruch auf das Vermächtnis. Der Wille des Erblassers war eindeutig, dass der Kläger die Leistung erbringen sollte, um das Vermächtnis zu erhalten.
Kein Widerruf erforderlich: Der Erblasser musste das Testament nicht widerrufen, da er eine Ersatzregelung getroffen hatte.
Freundschaftliche Beziehung: Die Freundschaft zwischen Erblasser und Kläger änderte nichts an der Auslegung des Testaments.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Rechtsfolgen einer unmöglichen Bedingung in einem Testament.
Ist die Bedingung unmöglich geworden, entfällt der Anspruch des Bedachten, wenn der Erblasser die Zuwendung eindeutig von der Erfüllung der Bedingung abhängig gemacht hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.