Zuwendung von Geldmitteln – Schenkungsteuererklärung – FG Nürnberg 4 K 392/2009

September 4, 2020

Zuwendung von Geldmitteln – Schenkungsteuererklärung – FG Nürnberg 4 K 392/2009

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

I. Tatbestand

  • Zuwendung von Geldmitteln an die Klägerin
  • Schenkung unter Lebenden
  • Bereicherung der Klägerin
  • Keine Gegenleistung
  • Zweck der Zuwendung: Förderung des Gesellschaftszwecks
  • Keine unentgeltliche Leistung i.S.d. R 18 Abs. 4 ErbStR
  • Keine kausale Verknüpfung mit einer Gegenleistung
  • Zweckschenkung
  • Keine Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG

II. Entscheidungsgründe

  • Keine verfassungsrechtlich bedenkliche Doppelbesteuerung
  • Besteuerungsgegenstand der Schenkungsteuer: Freigebige Zuwendung unter Lebenden
  • Besteuerungsgegenstand der Körperschaftsteuer: Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG
  • Unentgeltliche Zuwendungen Dritter als körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahmen
  • Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer in Kauf genommen
  • Latente Einkommensteuerlast nicht abziehbar nach § 10 Abs. 5 ErbStG
  • Testamentsvollstreckervergütung: Teil eines Leistungsaustauschs, keine Unentgeltlichkeit
  • Nichtabziehbarkeit der Erbschaftsteuer als sonstige Personensteuer bei der Körperschaftsteuerveranlagung
  • Zwei verschiedene Steuergegenstände: Körperschaftsteuer auf zu versteuerndes Einkommen, Schenkungsteuer auf Schenkungsvorgang zu einem Stichtag
  • Doppelbelastung durch Stichtagsbezogenheit der Erbschafts- und Schenkungsteuer möglich

III. Konsequenzen

  • Klage unbegründet
  • Zuwendung von Geldmitteln schenkungsteuerpflichtig
  • Revision zugelassen

Zuwendung von Geldmitteln – Schenkungsteuererklärung – FG Nürnberg 4 K 392/2009 – Tatbestand

Ein Dritter (A) gewährte einer GmbH (Klägerin), die einen Verlag betrieb, eine Geldzuwendung zur Förderung ihres Gesellschaftszwecks (Verbreitung religiöser Schriften).

Die Zuwendung wurde als Betriebseinnahme der GmbH erfasst und der Körperschaftsteuer unterworfen.

Das Finanzamt setzte zusätzlich Schenkungsteuer fest.

Die GmbH klagte gegen den Schenkungsteuerbescheid.

Entscheidung des FG Nürnberg:

Das FG Nürnberg wies die Klage ab.

Die Zuwendung sei schenkungsteuerpflichtig, da sie eine freigebige Zuwendung unter Lebenden darstelle.

Eine unzulässige Doppelbesteuerung liege nicht vor.

Zuwendung von Geldmitteln – Schenkungsteuererklärung – FG Nürnberg 4 K 392/2009

Begründung:

  • Schenkungsteuerpflicht:

    • Die Zuwendung erfüllt die Voraussetzungen einer Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG:
      • Es handelt sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden.
      • Die Zuwendung erfolgte ohne Gegenleistung.
      • Die Zuwendung diente der Förderung des Gesellschaftszwecks der GmbH und lag damit im Interesse des Leistungsempfängers.
    • Die Zuwendung ist nicht steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG.
  • Keine Doppelbesteuerung:

    • Die Erfassung der Zuwendung als Betriebseinnahme und die Festsetzung von Schenkungsteuer stellen keine verfassungsrechtlich bedenkliche Doppelbesteuerung dar.
    • Schenkungsteuer und Körperschaftsteuer haben unterschiedliche Besteuerungsgegenstände:
      • Schenkungsteuer: Freigebige Zuwendung unter Lebenden
      • Körperschaftsteuer: Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG
    • Unentgeltliche Zuwendungen Dritter sind als körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.
    • Der Gesetzgeber hat die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer in Kauf genommen.
    • Es liegt keine „juristische Doppelbesteuerung“ vor, da die beiden Steuern auf unterschiedliche Steuergegenstände zugreifen.

Zuwendung von Geldmitteln – Schenkungsteuererklärung – FG Nürnberg 4 K 392/2009

Konsequenzen:

  • Die Klage ist unbegründet.
  • Die Zuwendung ist schenkungsteuerpflichtig.
  • Die Revision wurde zugelassen.

Ergänzende Anmerkungen:

  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass Zuwendungen an Kapitalgesellschaften zur Förderung ihres Gesellschaftszwecks als Schenkungen der Schenkungsteuer unterliegen können, selbst wenn sie als Betriebseinnahmen erfasst werden.
  • Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Gegenleistung ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Die Entscheidung ist in EFG 2010, 1497 veröffentlicht.

Leitsätze:

  • Eine Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft zur Förderung ihres Gesellschaftszwecks kann eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen.
  • Die Erfassung der Zuwendung als Betriebseinnahme und die Festsetzung von Schenkungsteuer stellen keine verfassungsrechtlich bedenkliche Doppelbesteuerung dar.
RA und Notar Krau

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