OLG München 31 Wx 33/10, Beschluss v. 15.07.2010,
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15.07.2010 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasserin einer Person die „gesamte Wohnungseinrichtung“ vermacht wurde.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob diese Zuwendung als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu verstehen ist.
Die Erblasserin verstarb 2009 und hinterließ ein eigenhändig geschriebenes Testament vom 01.03.2009.
Darin heißt es:
„(Erblasserin) 01.03.2009 Testament (Beteiligte zu 1), …, ist berechtigt, die gesamte Wohnungseinrichtung in Empfang zu nehmen.“
Zusätzlich enthielt das Testament ein Vermächtnis über 500 Euro an einen Herrn A. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Wertpapieren und Bargeld im Wert von ca. 50.000 Euro. Die Wohnungseinrichtung selbst war wertlos.
Die Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein als Alleinerbin, da sie die Zuwendung der Wohnungseinrichtung als Erbeinsetzung interpretierte. Sie stützte ihre Ansicht auf die umfänglichen Kontovollmachten, die ihr die Erblasserin erteilt hatte, sowie auf die Bitte im Testament, das Vermächtnis an Herrn A. zu erfüllen.
Die Beteiligte zu 2 (gesetzliche Erbin) widersprach und argumentierte, dass das Testament lediglich zwei Vermächtnisse enthalte und keine Erbeinsetzung.
Das Nachlassgericht gab der Beteiligten zu 1 recht und erteilte den Erbschein. Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein.
Das OLG München hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Das Gericht stellte fest, dass das Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung enthielt.
Die Zuwendung der Wohnungseinrichtung sei im Zweifel gemäß Paragraf 2087 Abs. 2 BGB nicht als Erbeinsetzung aufzufassen.
Zwar könne die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands auch eine Erbeinsetzung sein, wenn dadurch der Nachlass erschöpft wird oder der Wert des Gegenstands das übrige Vermögen erheblich übersteigt.
Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Wohnungseinrichtung wertlos war und das Geldvermögen den wesentlichen Nachlass darstellte. Das OLG München führte weiter aus, dass auch die Umstände außerhalb des Testaments nicht den Schluss zuließen, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 1 als Erbin einsetzen wollte.
Die Erteilung der Kontovollmachten spreche eher dafür, dass die Erblasserin lediglich sicherstellen wollte, dass die Beteiligte zu 1 im Bedarfsfall Zugriff auf ihre Konten habe.
Das OLG München entschied, dass die Beteiligte zu 1 lediglich Vermächtnisnehmerin der wertlosen Wohnungseinrichtung ist und im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Testamenten im Einzelfall.
Auch wenn der Wortlaut eines Testaments zunächst eindeutig erscheint, können weitere Umstände
und die gesetzliche Auslegungsregel des Paragraf 2087 Abs. 2 BGB zu einem anderen Ergebnis führen.
Der Beschluss vom 15.07.2010 stellt fest, dass die Zuwendung einer wertlosen Wohnungseinrichtung an eine Person, der zudem eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt wurde, im Zweifel nicht als Erbeinsetzung, sondern als Vermächtnis zu qualifizieren ist. Das Gericht begründete dies damit, dass die Wohnungseinrichtung keinen Wert hatte und das Geldvermögen den wesentlichen Nachlassbestandteil bildete.
Die Entscheidung wird in der aktuellen Kommentarliteratur weiterhin zitiert und ihre Grundsätze gelten fort. In Burandt/Rojahn (Stand 2022) wird ausdrücklich auf das Urteil verwiesen und festgestellt, dass die Zuwendung einer wertlosen Wohnungseinrichtung bei gleichzeitig bestehender transmortaler Kontovollmacht im Zweifel keine Erbeinsetzung darstellt.
Die Rechtsprechung hat die Grundsätze zur Auslegung von Paragraf 2087 Abs. 2 BGB in den letzten Jahren weiterentwickelt und präzisiert:
1. Die 80%-Regel
Nach aktueller Rechtsprechung ist regelmäßig von einem Gesamtverfügungswillen und damit einer Erbeinsetzung auszugehen, wenn der Erblasser über mindestens 80% seines gesamten Vermögens verfügt hat. Diese Grenze hat sich in der Praxis als Orientierungswert etabliert.
2. Beweislastverteilung
Das OLG Rostock hat 2022 klargestellt, dass derjenige, der entgegen der Auslegungsregel des Paragraf 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Beweislast im Erbscheinverfahren.
3. Subjektive Vorstellungen des Erblassers
Maßgeblich ist nach wie vor, welche Vorstellungen der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der Gegenstände hatte. Es kommt nicht auf den objektiven Wert zum Todeszeitpunkt an, sondern auf die subjektive Einschätzung bei Testamentserrichtung.
1. Zuwendung von Immobilien
Die Zuwendung einer Immobilie kann eine Erbeinsetzung begründen, wenn diese den wesentlichen Teil des Nachlasses darstellt. Allerdings reicht dies allein nicht aus – wie das OLG Rostock 2022 entschieden hat. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die auf einen entsprechenden Erblasserwillen hindeuten.
2. Kontovollmacht über den Tod hinaus
Die Entscheidung des OLG München zur Kontovollmacht wird in der aktuellen Literatur bestätigt. Eine transmortale Kontovollmacht ist kein Indiz für eine Erbeinsetzung. Der Burandt/Rojahn-Kommeratar weist jedoch darauf hin, dass dies nicht verallgemeinerungsfähig ist, da in der Beratungspraxis oft die laienhafte Fehlvorstellung anzutreffen ist, dass eine Vollmacht bereits eine erbrechtliche Verfügung darstelle. Im Einzelfall kann daher aus Umständen außerhalb des Testaments auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden.
3. Aufteilung nach Vermögensgruppen
Die Rechtsprechung erkennt an, dass eine Aufteilung des gesamten Vermögens nach Vermögensgruppen (z.B. Immobilien, Wertpapiere, Geldvermögen) als Erbeinsetzung verbunden mit einer Teilungsanordnung ausgelegt werden kann. Dabei ergeben sich die Erbquoten aus dem Wertverhältnis der zugewendeten Gruppen.
Die Rechtslage hat sich seit der Entscheidung des OLG München 2010 im Kern nicht geändert, sondern eher verfestigt und präzisiert:
Die Entscheidung des OLG München vom 15.07.2010 entspricht der aktuellen Rechtslage. Die Grundsätze zur Auslegung von Paragraf 2087 Abs. 2 BGB haben sich bestätigt und teilweise weiterentwickelt. Maßgeblich bleibt, dass die Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel als Vermächtnis zu qualifizieren ist, sofern nicht eindeutige Anhaltspunkte für einen anderen Erblasserwillen festgestellt werden können. Bei wertlosen Gegenständen wie der Wohnungseinrichtung im entschiedenen Fall ist an einer Vermächtnisqualifikation festzuhalten, es sei denn, die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen eine abweichende Auslegung.
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