Zuwendungen an rechtsfähige Stiftung vor deren Anerkennung

April 21, 2019

Zuwendungen an rechtsfähige Stiftung vor deren Anerkennung

BFH Urteil 11.2.2015 – X R 36/11

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2015 behandelt die Frage, ob Spenden an eine Stiftung,

die sich im Anerkennungsverfahren befindet, steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Im konkreten Fall hatten die Klägerin und ihre Schwester im Jahr 2007 jeweils 300.000 € an eine noch nicht rechtsfähige Stiftung überwiesen,

deren Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erst im Jahr 2008 erfolgte.

Die Klägerin wollte diese Zuwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 als Sonderausgaben geltend machen.

Der BFH entschied, dass eine rechtsfähige Stiftung nach deutschem Recht erst mit der behördlichen Anerkennung entsteht.

Da die Stiftung im Streitfall erst 2008 anerkannt wurde, konnte die Zuwendung nicht als Spende im Jahr 2007 abgezogen werden.

Zwar erkennt das Steuerrecht auch Spenden an nicht rechtsfähige Stiftungen an, jedoch setzt dies das tatsächliche Bestehen einer solchen Stiftung voraus.

Zuwendungen an rechtsfähige Stiftung vor deren Anerkennung

Im vorliegenden Fall war keine nicht rechtsfähige Stiftung errichtet worden, da die Stiftungssatzung ausdrücklich bestimmte, dass die Stiftung erst mit der Anerkennung in Kraft tritt.

Der BFH bestätigte zudem, dass eine sogenannte Vorstiftung, also eine Stiftung im Anerkennungsverfahren,

zivilrechtlich nicht existiert und somit auch steuerlich nicht als Empfänger von Zuwendungen anerkannt werden kann.

Auch ein europarechtlicher Verstoß aufgrund unterschiedlicher Regelungen in Österreich und Deutschland wurde vom BFH verneint, da kein grenzüberschreitender Vorgang vorlag.

Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen, und sie musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Anbindung steuerlicher Abzugsfähigkeit von Spenden an die zivilrechtliche Anerkennung einer Stiftung.

Der BFH lehnte es ab, für Stiftungen in Gründung eine steuerliche Sonderbehandlung zu schaffen, und stellte klar,

dass das Widerrufsrecht des Stifters bis zur Anerkennung entscheidend ist, um eine endgültige Vermögenstrennung zu verhindern.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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