Zuwendungsverzicht hebt Bindungswirkung auf

September 16, 2017

Zuwendungsverzicht hebt Bindungswirkung auf

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 25/00

– Gemeinschaftliches Testament:

Auswirkungen eines Zuwendungsverzichts des Bedachten – Erbschein

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hatte in einem Beschluss vom 24. August 2000 (1 Z BR 25/00)

über die weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Memmingen zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Erbfolge nach dem Tod eines Erblassers, der mehrere Testamente errichtet hatte.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Wirksames Testament: Das BayObLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Enkel des Erblassers (Beteiligter zu 2) aufgrund eines Testaments vom 6. Februar 1982 Alleinerbe geworden ist.

  2. Zuwendungsverzicht: Der Zuwendungsverzicht der Adoptivtochter (Beteiligte zu 1) hatte die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben und die Wirksamkeit des späteren Testaments ermöglicht.

  3. Auslegung des Testaments: Das BayObLG bestätigte die Auslegung des Testaments vom 22. Februar 1991 als Vermächtnisanordnung.

Sachverhalt des Falls:

Zuwendungsverzicht hebt Bindungswirkung auf

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und ihre Adoptivtochter als Schlußerbin bestimmten.

Später errichtete der Erblasser mehrere Testamente, in denen er seinen Enkel als Alleinerben einsetzte.

Die Adoptivtochter verzichtete in einem Zuwendungsverzicht auf ihr Erbrecht aus dem gemeinschaftlichen Testament.

Nach dem Tod des Erblassers beantragten sowohl die Adoptivtochter als auch der Enkel einen Erbschein.

Das Nachlassgericht wies den Antrag der Adoptivtochter zurück und kündigte die Erteilung eines Erbscheins an den Enkel an.

Die Adoptivtochter legte Beschwerde ein.

Entscheidung des BayObLG:

Das BayObLG wies die weitere Beschwerde der Adoptivtochter zurück.

Zuwendungsverzicht hebt Bindungswirkung auf

  1. Wirksames Testament: Der Enkel war aufgrund des Testaments vom 6. Februar 1982 Alleinerbe geworden.

  2. Zuwendungsverzicht: Der Zuwendungsverzicht der Adoptivtochter hatte die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben.

  3. Vermächtnis: Das Testament vom 22. Februar 1991 enthielt lediglich eine Vermächtnisanordnung und hatte keinen Einfluss auf die Erbfolge.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des BayObLG zeigt die Auswirkungen eines Zuwendungsverzichts auf die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments.

Er stellt klar, dass ein späteres Testament wirksam sein kann, wenn der Bedachte des gemeinschaftlichen Testaments auf sein Erbrecht verzichtet hat.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Erblasser sollten sich der Auswirkungen eines Zuwendungsverzichts auf die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments bewusst sein.
  • Notare sollten bei der Beurkundung von Zuwendungsverzichten auf die möglichen Folgen hinweisen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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