Zuwendungszeitpunkt bei Geldschenkung
Der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2013 (Az. 3 K 2972/12 Erb) klärte, wann eine Schenkungsteuer bei einer Geldüberweisung entsteht – ein wichtiges Detail für die Berechnung von Freibeträgen und Steuern.
Ein Kläger erhielt Anfang 2004 Geld von Auslandskonten, die seine Eltern als Gemeinschaftskonten geführt hatten. Die Mutter hatte die Überweisungen auf ein neues Konto des Sohnes angewiesen. Sie datierte die Aufträge noch auf vor den Tod des Vaters, der in der Zwischenzeit verstorben war.
Schenkung von beiden Elternteilen (Vater und Mutter), weil die Schenkung bereits vor dem Tod des Vaters vereinbart und die Überweisung beauftragt wurde?
Dies wäre steuerlich günstiger gewesen, da dem Sohn dann zwei Freibeträge (vom Vater und von der Mutter) zugestanden hätten.
Schenkung nur von der Mutter, weil das Geld erst nach dem Tod des Vaters auf das Konto des Sohnes überwiesen und gutgeschrieben wurde?
In diesem Fall wäre das gesamte Vermögen durch die Erbschaft zunächst auf die Mutter übergegangen und erst dann von ihr an den Sohn geschenkt worden, wodurch nur ein Freibetrag (von der Mutter) nutzbar gewesen wäre.
Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Finanzamtes, d.h. es handelte sich um eine alleinige Schenkung der Mutter.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) entsteht die Schenkungsteuer erst mit der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung ist erst dann „ausgeführt“, wenn der Beschenkte tatsächlich das erhalten hat, was ihm zugesagt wurde, und frei darüber verfügen kann.
Das Gericht stellte klar, dass bei einer Geldschenkung per Überweisung nicht das Schenkungsversprechen oder das Abschicken des Überweisungsauftrags entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten.
Mit dem bloßen Überweisungsauftrag ist noch keine tatsächliche Bereicherung beim Beschenkten eingetreten. Bis zur Gutschrift hat der Schenker noch die Möglichkeit, den Auftrag zu widerrufen. Die Verfügungsgewalt über das Geld liegt also noch nicht beim Sohn.
Nur bei der Schenkung von Grundstücken kann der Schenkungszeitpunkt vorgezogen werden (auf den Zeitpunkt der notariellen Erklärung), weil der Erwerb ab dann allein in der Hand des Beschenkten liegt, der nur noch die Eintragung ins Grundbuch beantragen muss. Diese Regelung ist auf Kontoguthaben nicht übertragbar.
Da die tatsächliche Gutschrift auf dem Konto des Sohnes erst am 09.01.2004 erfolgte, der Vater aber bereits vorher verstorben war, galt Folgendes:
Der Vermögensanteil des Vaters ging durch Testament zunächst auf die Mutter über (Erbschaft).
Zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung am 09.01.2004 stammte das gesamte Geld rechtlich nur noch aus dem Vermögen der Mutter.
Daher lag nur eine einzige Schenkung von der Mutter an den Sohn vor.
Für die Schenkungsteuer ist bei einer Geldüberweisung entscheidend: Wann ist das Geld tatsächlich auf dem Konto des Beschenkten angekommen?
Wer ein Geldgeschenk machen möchte, um Freibeträge optimal zu nutzen – insbesondere bei älteren oder kranken Menschen, bei denen ein baldiger Todesfall nicht ausgeschlossen ist – muss sicherstellen, dass die Gutschrift beim Beschenkten noch vor dem Tod des Schenkers erfolgt ist. Ein bloßes Schenkungsversprechen oder ein bereits erteilter, aber noch nicht ausgeführter Überweisungsauftrag reicht dafür nicht aus.
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