(Zwangs-)Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags – Erwerb durch Erbschaft ist keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG

Mai 15, 2025

(Zwangs-)Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags – Erwerb durch Erbschaft ist keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG

BFH Urteil vom 18. Dezember 2014, IV R 40/10

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs näherbringen.

Es geht um die Frage, wann ein Gewerbebetrieb als aufgegeben gilt, wenn ein Grundstück im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrags überlassen wird.

Was bedeutet das für Sie als Nicht-Juristen?

Stellen Sie sich vor, jemand betreibt ein kleines Unternehmen mit einem Grundstück. Dieses Grundstück ist wichtig für den Betrieb.

Nun schließt der Unternehmer einen Vertrag ab, der einer anderen Person erlaubt, auf diesem Grundstück etwas ganz anderes zu bauen – zum Beispiel ein großes Geschäft. Kann der Unternehmer seinen ursprünglichen Betrieb später einfach wieder aufnehmen?

Das Gericht hat dazu eine klare Meinung.

Der Fall kurz erklärt

Im konkreten Fall ging es um ein Grundstück mit Garagen und einer Tankstelle.

Der Eigentümer hatte früher dort auch ein Busunternehmen betrieben.

Später verpachtete er das Grundstück und schloss dann einen Erbbaurechtsvertrag mit einer Warenhauskette ab.

Diese Firma hatte das Recht, auf dem Grundstück ein Kaufhaus mit Parkplatz zu errichten.

Der Vertrag wurde später zwar wieder aufgehoben, aber das Gericht musste entscheiden, ob der Gewerbebetrieb des ursprünglichen Eigentümers damit als beendet anzusehen war.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Gewerbebetrieb in diesem Fall als „zwangsweise aufgegeben“ gilt.

Das bedeutet: Auch wenn der Unternehmer nicht ausdrücklich gesagt hat, dass er aufhört, so war es ihm durch den Erbbaurechtsvertrag unmöglich gemacht worden, seinen Betrieb in der bisherigen Form weiterzuführen.

(Zwangs-)Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags – Erwerb durch Erbschaft ist keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG

Warum ist das wichtig?

Diese Entscheidung zeigt, dass es nicht nur auf die Absicht des Unternehmers ankommt, sondern auch auf die tatsächlichen Umstände.

Wenn durch einen Vertrag die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs so verändert werden, dass eine Fortführung unmöglich wird, dann gilt der Betrieb als aufgegeben.

Das hat steuerliche Folgen, da dann unter Umständen Gewinne versteuert werden müssen.

Was lernen wir daraus?

Wenn Sie als Unternehmer ein Grundstück besitzen, das für Ihren Betrieb wichtig ist, und Sie schließen Verträge ab, die eine grundlegende Veränderung des Grundstücks ermöglichen,

sollten Sie sich der möglichen Folgen bewusst sein.

Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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