Zwangsgeld Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses OLG München 33 W 775/21
Die Beschwerdeführerin beantragte ein Zwangsgeld gegen die Beklagte wegen unvollständiger Auskunft über den Nachlass des Verstorbenen G. A.
Das Landgericht verhängte das Zwangsgeld, da die Beklagte der Klägerin keine Anwesenheit bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses gestattet habe und wichtige Informationen, insbesondere zu einem Konto bei der S. Sparkasse und einer Lebensversicherung, fehlten.
Das Oberlandesgericht München änderte den Beschluss teilweise ab.
Die Beklagte wurde zur Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses über Schenkungen der letzten zehn Jahre verpflichtet, insbesondere bezüglich des Oder-Kontos bei der S. Sparkasse.
Das Zwangsgeld wurde auf 1.500 € festgesetzt.
Die Anwesenheit der Klägerin bei der Erstellung des Verzeichnisses war kein rechtlich begründeter Anspruch und konnte nicht als Grundlage für das Zwangsgeld dienen.
Die Rentenversicherung bei der W. S. V. AG war keine unentgeltliche Zuwendung, daher war keine weitere Auskunft nötig.
Jedoch war die unvollständige Angabe bezüglich des Oder-Kontos ausgleichspflichtiger Schenkungen relevant, daher wurde das Zwangsgeld in dieser Hinsicht verhängt.
Inhaltsverzeichnis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.