Festsetzung Zwangsgeld zur Erzwingung Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Hamm 5 W 30/22 – Beschluss vom 27.02.2023
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 27. Februar 2023 befasst sich mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die Schuldnerin wurde im Rahmen eines Anerkenntnisurteils des Landgerichts Bochum (LG) vom 15. September 2021 dazu verpflichtet, ein solches Verzeichnis zu erstell
Die Schuldnerin legte gegen diesen Beschluss unverzüglich Beschwerde ein und argumentierte, sie habe den Notar bereits mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragt und alle relevanten Unterlagen übermittelt.
Ihrer Meinung nach habe sie alles in ihrer Macht Stehende getan, um die Mitwirkung des Notars zu gewährleisten, der unabhängig in seiner Tätigkeit sei und auf Rückmeldungen von Banken warte.
Sie sahen den Antrag des Gläubigers als zu früh gestellt und argumentierten, dass die Vollstreckung rechtsmissbräuchlich sei,
da der Gläubiger zudem voraussichtlich keine Zahlungen aus dem Nachlass erhalten werde
Das OLG Hamm wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Festsetzung des Zwangsgeldes.
Es begründete dies damit, dass die Schuldnerin nicht ausreichend nachdrücklich auf eine rechtzeitige Erstellung des Verzeichnisses hingewirkt habe.
Es sei nicht genug, den Notar lediglich zu beauftragen, sondern die Schuldnerin hätte intensiver Druck auf den Notar ausüben müssen,
etwa durch Fristsetzungen oder die Androhung einer Untätigkeitsbeschwerde.
Zudem war die Schuldnerin zu mehreren Terminen zur Aufnahme des Verzeichnisses nicht erschienen, was ihrer Mitwirkungspflicht widersprach.
Das Gericht sah daher keinen Grund, die Zwangsvollstreckung als treuwidrig oder schikanös einzustufen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt, der Beschwerdewert wurde auf 500 Euro festgesetzt
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Entscheidung des Landgerichts Bochum
IV. Sofortige Beschwerde der Schuldnerin
V. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
A. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes
B. Erfüllung der Auskunftsverpflichtung als unvertretbare Handlung
C. Intensives Bemühen um Mitwirkung des Notars
D. Einwendungen der Schuldnerin
E. Beurteilung der Zwangsvollstreckung als nicht schikanös oder treuwidrig
VI. Kostenentscheidung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.