Zwangsgeld gegen den Nachtragsliquidator eines Vereins

November 26, 2024

OLG Zweibrücken 3 W 94/05, Beschluss vom 02.05.2005

1. Der Ausgangspunkt des Verfahrens

1.1 Die Bestellung zum Nachtragsliquidator

Das Verfahren begann mit einer Entscheidung des Registergerichts. Dieses Gericht bestellte einen Beteiligten zum Nachtragsliquidator für einen bestimmten Verein. Die Bestellung erfolgte am 4. Februar 2004. Der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators war sehr genau umschrieben. Er sollte eine Löschungsbewilligung erteilen. Diese Löschungsbewilligung betraf eine Sicherungshypothek. Diese Hypothek war im Grundbuch von Dortmund eingetragen. Die Höhe der Hypothek belief sich auf 621,83 DM. Die Bestellung zum Nachtragsliquidator sollte enden. Das Enden erfolgte mit der Abgabe aller erforderlichen Erklärungen. Das Registergericht bat den Beteiligten anschließend um eine schriftliche Anzeige. Diese Anzeige sollte die Beendigung der Liquidation betreffen.

1.2 Die Versuche der Kontaktaufnahme

Das Amtsgericht versuchte mehrfach, mit dem Beteiligten in Kontakt zu treten. Es erfolgten zwei Sachstandsanfragen. Beide Anfragen blieben jedoch erfolglos. Der Beteiligte reagierte nicht auf diese Anfragen. Das Registergericht entschied sich daraufhin für weitere Schritte. Es bestimmte einen Termin. Dieser Termin diente der Anhörung und Aufklärung des Sachverhalts. Der Termin wurde auf den 16. November 2004 angesetzt. Das Gericht ordnete zudem etwas an. Es drohte ein Zwangsgeld an. Die Höhe des Zwangsgeldes betrug 500 Euro. Diese Drohung galt für den Fall des Fernbleibens. Das Gericht forderte das persönliche Erscheinen des Beteiligten.

2. Die Festsetzung des Zwangsgeldes

2.1 Das Nichterscheinen des Beteiligten

Der festgesetzte Termin kam. Der Beteiligte erschien jedoch nicht zu diesem Termin. Das Gericht hatte dies zuvor angedroht. Das Amtsgericht traf daraufhin eine Entscheidung. Es setzte ein Zwangsgeld gegen den Beteiligten fest. Dieser Beschluss datiert vom 17. Oktober 2004. Die Höhe des Zwangsgeldes betrug 500 Euro. Das Amtsgericht stützte diese Entscheidung ausdrücklich auf eine gesetzliche Grundlage. Diese Grundlage war Paragraf 33 FGG. FGG steht für das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2.2 Die erste Beschwerde

Der Beteiligte war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Er legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Diese Beschwerde gelangte an das Landgericht. Das Landgericht musste über die Beschwerde entscheiden. Es tat dies mit Beschluss vom 17. März 2005. Die Entscheidung des Landgerichts fiel negativ für den Beteiligten aus. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Damit blieb die Entscheidung des Amtsgerichts zunächst bestehen.

3. Die Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht

3.1 Die Zulässigkeit des Rechtsmittels

Der Beteiligte gab sich jedoch nicht geschlagen. Er wollte die Entscheidung weiter anfechten. Er wandte sich an das Oberlandesgericht Zweibrücken. Das Rechtsmittel wurde als Rechtsbeschwerde eingelegt. Die gesetzliche Grundlage hierfür war Paragraf 27 FGG. Das OLG Zweibrücken prüfte zunächst die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels. Das Rechtsmittel war statthaft. Es war nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Auch verfahrensrechtlich gab es keine Bedenken. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten ergab sich aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Sie folgte zudem unmittelbar aus Paragraf 20 FGG. Das Rechtsmittel war also zulässig.

3.2 Die rechtliche Prüfung durch das OLG

Das OLG Zweibrücken prüfte nun die Sache inhaltlich. Es musste entscheiden, ob das Rechtsmittel begründet war. Die Prüfung ergab, dass das Rechtsmittel tatsächlich begründet war. Dies hatte wichtige Konsequenzen. Die Entscheidung des Landgerichts musste aufgehoben werden. Auch der Zwangsgeldbeschluss des Registergerichts wurde aufgehoben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhten auf einer Verletzung des Rechts. Das OLG stützte sich dabei auf Paragraf 27 Abs. 1 FGG und Paragraf 546 ZPO.

4. Die rechtliche Problematik des Zwangsgeldes

4.1 Die Voraussetzungen für ein Zwangsgeld

Das OLG Zweibrücken ging nun auf die rechtliche Problematik ein. Die Frage war, ob ein Gericht Zwangsgeld festsetzen darf. Dies gilt insbesondere für die Aufklärung eines Sachverhalts. Ein Gericht möchte Aussagen oder schriftliche Äußerungen erzwingen. Hierfür nutzt es die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die gesetzliche Grundlage wäre Paragraf 33 Abs. 1 und 3 FGG. Die Entscheidung hängt jedoch von einer wichtigen Voraussetzung ab. Dem Gericht muss eine Befugnis hierzu zustehen. Diese Befugnis muss sich aus dem Gesetz ergeben. Sie kann entweder materiell-rechtlich oder verfahrensrechtlich begründet sein.

4.2 Die Bedeutung des Paragraf 33 FGG

Das OLG stellte eine wichtige rechtliche Feststellung fest. Die Befugnis zur Festsetzung eines Zwangsgeldes kann nicht allein aus Paragraf 33 FGG hergeleitet werden. Diese Vorschrift ermöglicht zwar die Anordnung von Erzwingungsmaßnahmen. Diese werden auch als Beugemittel bezeichnet. Es gibt jedoch eine wichtige Voraussetzung. Es muss bereits eine Befugnis bestehen. Diese Befugnis muss es dem Gericht erlauben, eine Handlung zu verlangen. Es kann sich auch um eine Duldung oder Unterlassung handeln. Es muss also eine vollziehbare Verpflichtung bestehen. Diese Verpflichtung muss sich aus dem Gesetz ergeben. Das OLG verwies hier auf eine Kommentierung. Diese Einschätzung wird auch durch andere Entscheidungen gestützt.

5. Der konkrete Streitfall

5.1 Der Zweck der Ladung

Das OLG analysierte nun den konkreten Fall. Die Ladung des Beteiligten hatte einen bestimmten Zweck. Sie erfolgte zur Sachverhaltsaufklärung. Das Ziel war die Feststellung der Beendigung der Nachtragsliquidation. Dies ergab sich aus dem angefochtenen Beschluss des Registergerichts. Das Gericht wollte also wissen, ob die Liquidation beendet war.

5.2 Die streitige Rechtsfrage

Es entstand eine wichtige Rechtsfrage. Diese Frage war im juristischen Schrifttum umstritten. Die Frage lautete: Ist die Anmeldung der Beendigung der Liquidation erforderlich? Diese Anmeldung sollte zur Eintragung in das Vereinsregister erfolgen. Das Gesetz schreibt eine solche Anmeldung nicht ausdrücklich vor. Einige Autoren meinten, sie sei erforderlich. Sie verwiesen auf andere gesetzliche Regelungen. Diese Regelungen finden sich im HGB, im AktG und im GmbHG. Andere Autoren waren der Meinung, die Anmeldung sei lediglich zulässig.

5.3 Die Erzwingbarkeit der Anmeldung

Eine weitere Frage war ebenfalls umstritten. Es ging um die Erzwingbarkeit der Anmeldung. Konnte die Anmeldung mittels Zwangsgeld erzwungen werden? Auch hier gab es unterschiedliche Auffassungen. Einige Gerichte und Autoren lehnten dies ab. Sie argumentierten gegen eine solche Erzwingbarkeit. Andere Stimmen waren hingegen der Meinung, eine Erzwingung sei möglich.

6. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken

6.1 Die Entscheidung ohne Klärung der Streitfrage

Das OLG Zweibrücken traf eine interessante Entscheidung. Es entschied, dass die Streitfrage nicht geklärt werden musste. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Anmeldung konnte dahingestellt bleiben. Auch die Frage nach der Erzwingbarkeit brauchte nicht abschließend beantwortet zu werden. Das OLG fand einen anderen Weg zur Entscheidung.

6.2 Die Unanwendbarkeit des Paragraf 33 FGG

Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt. Selbst wenn man die Erforderlichkeit der Anmeldung bejahen würde, wäre Paragraf 33 FGG nicht anwendbar. Es gab dafür einen wichtigen Grund. Die Paragrafen 133 ff. FGG enthalten besondere Bestimmungen. Diese Bestimmungen gelten auch für das Vereinsregister. Dies ergibt sich aus Paragraf 159 Abs. 1 Satz 2 FGG. Diese besonderen Bestimmungen gehen vor. Sie haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung des Paragraf 33 FGG.

6.3 Die Bedeutung der Paragrafen 133 ff. FGG

Die Paragrafen 133 ff. FGG sind sehr wichtig. Sie schreiben ausdrücklich vor, wann ein Zwangsgeld festgesetzt werden darf. Dies gilt für das Verfahren vor dem Registergericht. Zudem regeln sie das Verfahren bei einem Einspruch. Ein Beteiligter kann gegen die Zwangsgeldfestsetzung Einspruch einlegen. Die Paragrafen 133 ff. FGG schreiben vor, wie das Verfahren weiter zu betreiben ist. Das Amtsgericht hatte diese besonderen Bestimmungen nicht beachtet. Es hatte sich stattdessen auf Paragraf 33 FGG gestützt. Dies war nach Auffassung des OLG falsch.

7. Die Konsequenzen der Entscheidung

7.1 Die Aufhebung der Entscheidungen

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Dies hatte wichtige Konsequenzen. Die Entscheidung des Landgerichts wurde aufgehoben. Auch der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Der Beteiligte musste das Zwangsgeld nicht zahlen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren rechtswidrig.

7.2 Die Kostenentscheidung

Das OLG musste auch über die Kosten entscheiden. Da die Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Dies ergab sich aus Paragraf 131 KostO. Das Gesetz enthält eine spezielle Regelung für solche Fälle. Die Kostenentscheidung blieb daher aus. Auch die Festsetzung eines Gegenstandswerts erübrigte sich. Dieser Wert wäre für das Verfahren der Rechtsbeschwerde relevant gewesen.

7.3 Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist für die Praxis von Bedeutung. Sie zeigt, dass Gerichte Zwangsgelder nicht leichtfertig verhängen dürfen. Es muss immer eine gesetzliche Grundlage geben. Diese Grundlage muss eindeutig sein. Die allgemeine Regelung des Paragraf 33 FGG reicht oft nicht aus. Es müssen die speziellen Vorschriften beachtet werden. Diese Vorschriften finden sich in den Paragrafen 133 ff. FGG. Gerichte müssen diese Vorschriften beachten. Andernfalls sind ihre Entscheidungen rechtswidrig.

8. Zusammenfassung der rechtlichen Erkenntnisse

8.1 Die Voraussetzungen für Zwangsgelder

Sie können aus dieser Entscheidung wichtige Erkenntnisse gewinnen. Zwangsgelder sind ein ernstes Mittel. Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden. Das Gericht muss eine Befugnis haben. Diese Befugnis muss sich aus dem Gesetz ergeben. Paragraf 33 FGG allein reicht nicht aus. Es muss eine konkrete Verpflichtung geben. Diese Verpflichtung muss vollziehbar sein.

8.2 Die Bedeutung der Spezialvorschriften

Die Paragrafen 133 ff. FGG sind Spezialvorschriften. Sie gelten für das Verfahren vor dem Registergericht. Diese Vorschriften haben Vorrang. Sie gehen der allgemeinen Regelung des Paragraf 33 FGG vor. Gerichte müssen diese Vorschriften beachten. Sie dürfen sie nicht umgehen. Dies gilt insbesondere für das Vereinsregister.

8.3 Der Schutz der Beteiligten

Die Entscheidung schützt die Beteiligten. Sie dürfen nicht willkürlich mit Zwangsgeldern belegt werden. Es muss immer eine gesetzliche Grundlage geben. Diese Grundlage muss eindeutig und anwendbar sein. Die Gerichte haben dies im vorliegenden Fall nicht beachtet. Daher wurden die Entscheidungen aufgehoben.

9. Praktische Hinweise für Betroffene

9.1 Das Vorgehen gegen Zwangsgelder

Wenn Sie mit einem Zwangsgeld belegt werden, sollten Sie prüfen. Ist die Entscheidung rechtlich korrekt? Hat das Gericht die richtigen Vorschriften angewendet? Stehen Spezialvorschriften zur Verfügung? Diese Fragen sind wichtig. Sie können entscheiden, ob das Zwangsgeld rechtmäßig ist.

9.2 Die Möglichkeit der Rechtsmittel

Sie haben immer die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Gegen einen Zwangsgeldbeschluss können Sie Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde kann an das Landgericht gerichtet werden. Wenn das Landgericht die Beschwerde zurückweist, können Sie Rechtsbeschwerde einlegen. Diese Rechtsbeschwerde geht an das Oberlandesgericht. Die Fristen sollten Sie beachten.

9.3 Die Bedeutung der Rechtsberatung

Es ist ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Die rechtliche Situation kann komplex sein. Ein Anwalt kann prüfen, ob das Zwangsgeld rechtmäßig ist. Er kann die richtigen Rechtsmittel einlegen. Dies erhöht Ihre Erfolgsaussichten erheblich.

10. Fazit

Der Beschluss des OLG Zweibrücken zeigt die Bedeutung der richtigen Rechtsanwendung. Zwangsgelder sind ein wirksames Mittel. Sie dürfen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden. Die Gerichte müssen die gesetzlichen Grundlagen genau prüfen. Spezialvorschriften haben Vorrang vor allgemeinen Regelungen. Dies gilt insbesondere für das Registerrecht. Die Entscheidung schützt Beteiligte vor willkürlichen Maßnahmen. Sie trägt zur Rechtssicherheit bei.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder in einer ähnlichen rechtlichen Situation sein, empfehlen wir Ihnen, professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

Kritisch nachgefragt – Ist der Beschluss des OLG Zweibrücken aus 2005 im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Analyse der Entscheidung OLG Zweibrücken 3 W 94/05 vom 02.05.2005

Ausgangslage der Entscheidung

Der Beschluss des OLG Zweibrücken befasste sich mit der Frage, ob ein Registergericht Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Anmeldepflicht verhängen darf. Das Gericht hatte entschieden, dass die Paragrafen 133 ff. FGG (die speziellen Vorschriften für das Registerverfahren) Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift des Paragraf 33 FGG haben1. Das Amtsgericht hatte sich zu Unrecht auf Paragraf 33 FGG gestützt, anstatt die speziellen Vorschriften zu beachten1.

Wesentliche Rechtsgrundsätze der Entscheidung

Das OLG Zweibrücken formulierte folgende Grundsätze:

  1. Keine alleinige Grundlage in Paragraf 33 FGG: Die Befugnis zur Festsetzung eines Zwangsgeldes kann nicht allein aus Paragraf 33 FGG hergeleitet werden. Diese Vorschrift ermöglicht Erzwingungsmaßnahmen nur unter der Voraussetzung, dass bereits eine Befugnis besteht, eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verlangen.
  2. Vorrang der Spezialvorschriften: Die Paragrafen 133 ff. FGG enthalten besondere Bestimmungen für das Verfahren vor dem Registergericht, die Vorrang vor der allgemeinen Regelung des Paragraf 33 FGG haben.
  3. Offene Frage der Erzwingbarkeit: Das OLG ließ die Frage offen, ob die Anmeldung der Beendigung der Nachtragsliquidation überhaupt erzwingbar ist, da die Entscheidung bereits auf anderen Gründen beruhte.

Die Rechtslage nach dem FamFG (seit 2009)

Das FGG wurde durch das FamFG abgelöst, das am 1. September 2009 in Kraft trat. Die Paragrafen 388-391 FamFG sind die Nachfolgevorschriften der Paragrafen 132-139 FGG – Ahr – BeckOK FamFG | FamFG Paragraf 388 Rn. 1-7.

Die Kommentarliteratur bestätigt, dass diese Vorschriften inhaltlich weitgehend unverändert geblieben sind – Ahr – BeckOK FamFG | FamFG Paragraf 388 Rn. 1-7.

Aktuelle Rechtslage zur Erzwingbarkeit von Anmeldungen

Die Kommentarliteratur geht mittlerweile davon aus, dass die Anmeldung der Beendigung der Liquidation durch Zwangsgeld erzwingbar ist. So stellt Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner ausdrücklich fest:

„Durch Zwangsgeld erzwingbar sind […] die der Beendigung der Liquidation.“ – Waldner – Sauter/Schweyer/Waldner Eingetragener Verein | Rn. 437-442

Diese Auffassung wird durch Paragraf 78 BGB gestützt, der vorsieht, dass das Registergericht die Vorstandsmitglieder und Liquidatoren durch Zwangsgeld zur Befolgung bestimmter Vorschriften anhalten kann – Noack – Sternal | FamFG Paragraf 388 Rn. 28, 29.

Sternal/Noack bestätigen, dass Paragraf 78 BGB die Erzwingbarkeit der Anmeldung der Beendigung der Liquidation vorsieht – Noack – Sternal | FamFG Paragraf 388 Rn. 28, 29.

Bewertung der Entscheidung im Jahr 2026

Fortgeltende Grundsätze

Die folgenden Grundsätze der Entscheidung sind weiterhin gültig:

  1. Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage: Ein Zwangsgeld darf nur verhängt werden, wenn eine konkrete gesetzliche Grundlage für die zu erzwingende Pflicht besteht. Die allgemeinen Vorschriften des FamFG (die Nachfolgerin von Paragraf 33 FGG) allein reichen nicht aus – Ahr – BeckOK FamFG | FamFG Paragraf 388 Rn. 1-7.
  2. Vorrang der Spezialvorschriften: Die Paragrafen 388-391 FamFG sind spezielle Vorschriften für das Registerrecht, die Vorrang vor allgemeinen Vorschriften haben – Ahr – BeckOK FamFG | FamFG Paragraf 388 Rn. 1-7. Diese Systematik entspricht der vom OLG Zweibrücken entwickelten Rechtsauffassung.

Überholte Aspekte

Die Frage der Erzwingbarkeit der Anmeldung der Beendigung der Nachtragsliquidation ist mittlerweile geklärt. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass diese Anmeldung durch Zwangsgeld erzwingbar ist – Waldner – Sauter/Schweyer/Waldner Eingetragener Verein | Rn. 437-442; Noack – Sternal | FamFG Paragraf 388 Rn. 28, 29.

Dies bedeutet, dass das OLG Zweibrücken diese Frage zwar offengelassen hatte, die Rechtsprechung und Literatur sie inzwischen aber bejaht haben.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist in ihren grundlegenden Grundsätzen weiterhin gültig, aber in einem wichtigen Punkt durch die spätere Entwicklung überholt:

  1. Unumstritten bleibt: Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für Zwangsgelder und der Vorrang der Spezialvorschriften vor allgemeinen Vorschriften.
  2. Klargestellt ist: Die Erzwingbarkeit der Anmeldung der Beendigung der Liquidation durch Zwangsgeld gemäß Paragraf 78 BGB.

Die Entscheidung ist daher nicht mehr vollständig unumstritten, da die Frage der Erzwingbarkeit der Anmeldung der Beendigung der Nachtragsliquidation inzwischen geklärt ist und anders beantwortet wird, als dies vom OLG Zweibrücken offen gelassen wurde. Die grundlegenden verfahrensrechtlichen Grundsätze der Entscheidung sind jedoch weiterhin gültig und wurden durch das FamFG bestätigt.

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